Pressemeldungen

Einsatzkräfte bzw. deren Hinterbliebene der Freiwilligen Feuerwehren erhalten Leistungen der Unfallkasse Hessen, wenn sie im Dienst zu Schaden kommen.

Der Umfang der Leistungen und die Anspruchsberechtigten richten sich nach Gesetzen und den Satzungen des Unfallversicherungsträgers für die Feuerwehren in Hessen, der Unfallkasse Hessen. Kommt ein  ehrenamtlicher  Helfer  im  Brand-  und  Katastrophenschutz  zu Tode, sieht das Sozialministerium nach wie vor keine Möglichkeit, dass die Unfallkasse Hessen, Leistungen an die/den in nicht ehelicher  Lebensgemeinschaft  lebende(n)  Partner(in)  zu  zahlen. 

Das Land Hessen hat nach monatelangem Schriftverkehr und der Resolution an der Verbandsversammlung des Landesfeuerwehrverbandes reagiert: Innenminister Peter Beuth hat sich für einen besseren Schutz der ehrenamtlichen Helfer im Brand- und Katastrophenschutz ausgesprochen. Im Rahmen des überarbeiteten Unfallentschädigungserlasses des Innenministers werden rückwirkend zum 01. Januar 2019 auch nichteheliche Angehörige eine Entschädigung im Todesfall erhalten.

Hintergrund: Nichteheliche Lebenspartner der Ehrenamtlichen werden damit abgesichert, da sie bisher nicht eingebunden waren. Im Todesfall werden 62.000 Euro an die Lebenspartner ausgezahlt. Dabei handelt es sich laut Erlass um "eine zusätzliche, einmalige und freiwillige Unfallentschädigung in Form einer einmaligen Kapitalabfindung“. Das Geld wird vom Land Hessen gezahlt.

„Wir begrüßen, dass das Innenministerium eine Lösung im Sinne der Forderungen für unsere Feuerwehrleute nun in Kraft gesetzt hat," sagt der Präsident des Landesfeuerwehrverband Hessen, Dr. h.c. Ralf Ackermann. "Allerdings ist dies nur der erste Schritt in die richtige Richtung. Wir bedauern es sehr, dass die Abwicklung nicht über die Unfallkasse Hessen erfolgt, sondern eine freiwillige Unfallentschädigung des Landes Hessen ist und direkt aus Steuermitteln gezahlt wird. Zugeordnet müssten diese Leistungen, wie bereits in Niedersachsen auch praktiziert, bei der Unfallkasse und nicht einem Ministerium sein. „Wir hoffen, dass sich durch die von Hessen eingebrachte Bundesratsinitiative die Gesetzgebung so ändert, dass die Erbringung der Leistungen an nicht verheiratete Partner analog der Leistungen für verheiratete Partner durch die Unfallkasse übernommen werden kann."

Hessen fordert mit der Einbringung eines Entschließungsantrags Anfang Juli den Bundesgesetzgeber auf, die rechtlichen Voraussetzungen für eine bestmögliche Absicherung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung zu schaffen. Damit sollen künftig bundesweit die nichtehelichen Lebenspartnerinnen bzw. -partner ehrenamtlicher Einsatzkräfte auch in die Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden können.

Erfreulich ist, dass durch den Minister für Soziales und Integration Kai Klose nun eine erhebliche Anhebung der Entschädigungsleistungen genehmigt wurde, damit die durch die Vertreterversammlung beschlossene Änderung der Mehrleistungssatzung der Unfallkasse Hessen umgesetzt werden kann. Somit ist eine Anpassung (wenn auch keine laufende Anpassung) dieser Leistungen erfolgt. Die Zahlung einer einmaligen Entschädigung konnte im Falle der Invalidität von 80.000 Euro auf 93.000 Euro und von 30.000 Euro auf 37.000 Euro im Todesfall erhöht werden.

Hinzukommen dann einmalige Entschädigungen aus dem Unfallentschädigungserlass im Falle der Invalidität von bis zu 60.000 Euro und im Todesfall an die Hinterbliebenen von 25.000 Euro.

 

Ansprechpartner:

Dr. h.c. Ralf Ackermann
Präsident
Tel.: 06074/818063700
ralf.ackermann@feuerwehr-hessen.de 

Harald Popp
Geschäftsführer
Tel.: 0561/7889-45147
Mobil: 0171/4103406
harald.popp@feuerwehr-hessen.de 

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