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1. Die Feuerwehren im Lande Hessen bilden den Landesfeuerwehrverband. Er führt den Namen "Landesfeuerwehrverband Hessen e.V.", im folgenden „Verband“ genannt.
2. Der Sitz des Verbandes ist Wiesbaden.
3. Der Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden unter VR-Nr. 1428 eingetragen.
Zweck des Verbandes ist
- die Förderung des Feuerschutzes
- die Förderung des Arbeitsschutzes
- die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Förderung des Feuerwehrwesens in Hessen
b) die Vertretung der Interessen der Feuerwehren
c) die Pflege der Grundsätze des freiwilligen Brandschutzes, insbesondere durch Informations- und Ausbildungsveranstaltungen
d) die Förderung des Brand- und Katastrophenschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Umweltschutzes und des Rettungsdienstes
e) die Unterstützung und Förderung der sozialen Vorsorge für die Feuerwehrmitglieder
f) die Förderung der gesundheitlichen Vorsorge der Feuerwehrmitglieder von Beginn der Mitgliedschaft bis zum Ausscheiden, besonders durch Präventionsmaßnahmen zusammen mit den Versicherungsträgern
g) die Mitgestaltung der Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder
h) die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung
i) die Zusammenarbeit mit den am Brandschutz interessierten und den verantwortlichen Stellen und Organisationen im In- und Ausland
j) die Betreuung und Förderung der Jugendfeuerwehren im Land Hessen, die in der Hessischen Jugendfeuerwehr organisiert sind
k) die Pflege und Förderung der Feuerwehrmusik in den Hessischen Feuerwehren
l) die Pflege und Förderung der Kindergruppen der Feuerwehren im Land Hessen
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Funktionsträgern des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e. V. kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung verbunden sind. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
1. Dem Verband können als Mitglieder angehören;
a) die in Hessen bestehenden Feuerwehrverbände, soweit sie sich auf das Gebiet einer kreisfreien Stadt, eines Landkreises bzw. ehemaligen Landkreises erstrecken
b) die Bezirksfeuerwehrverbände im Land Hessen;
c) die Berufsfeuerwehren im Land Hessen;
d) der Werkfeuerwehrverband Hessen e. V.;
e) Ehrenmitglieder;
f) natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
3. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
4. Verstößt ein Mitglied gegen die Interessen des Verbandes, kann es durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.
Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Entrichtung des Beitrages sechs Monate in Verzug ist.
Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können auf Vorschlag des Präsidiums von der Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes werden aufgebracht:
a) Durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Verbandsversammlung festgesetzt wird; diese sind von den beitragspflichtigen Mitgliedern spätestens einen Monat nach Rechnungstellung zu zahlen.
b) durch Umlagen und Gebühren
c) durch freiwillige Zuwendungen;
d) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln;
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Verbandsversammlung;
b) der Landesfeuerwehrausschuss;
c) das Präsidium.
1. Die Verbandsversammlung ist das oberste Beschlussorgan. Sie besteht aus:
a) Den Delegierten der Mitgliedsverbände gem. § 3 Abs. 1 a; die Bezirksverbände gem. § 3 Abs. 1 b stellen keine Delegierten;
b) den Mitgliedern des Landesfeuerwehrausschusses;
c) den Delegierten der Berufsfeuerwehren und des Werkfeuerwehrverbandes e.V. gem. § 3 Abs. 1 c und 1 d;
d) den Ehrenmitgliedern.
2. Jeder Mitgliedsverband nach § 3 Abs. 1 a stellt für je 500 angefangene seiner Mitglieder einen Delegierten. Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, für die Beiträge an den Verband gezahlt werden. Die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 c und d stellen je einen Delegierten.
3. Die Verbandsversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer sechswöchigen Frist schriftlich einberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem § 126 a BGB – allerdings ohne qualifizierte elektronische Signatur - erfolgt. Die Verbandsversammlung wird von der Präsidentin/von dem Präsidenten, bei deren/dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten/ einer Vizepräsidentin, ersatzweise von einem vom Präsidium bestimmten Mitgliedgeleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, so bestimmt die Verbandsversammlung die Leiterin/den Leiter.
4. Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens drei Wochen vor dem Tag der Verbandsversammlung der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden. Die endgültige Tagesordnung muss eine Woche vor dem Tag der Verbandsversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
5. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einen Drittel der Delegierten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
Die Aufgaben der Verbandsversammlung sind:
a) Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der beiden Vizepräsidentinnen/der Vizepräsidenten, der Sozialreferentin/des Sozialreferenten und der Landesfrauensprecherin/des Landesfrauensprechers für eine Amtszeit von vier Jahren;
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren;
c) die Genehmigung des Protokolls der letzten Verbandsversammlung, der Jahresberichte, der Jahresrechnungen und der Haushaltsvoranschläge;
d) Entlastung der Kassenführung und des Präsidiums;
e) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern, die nicht dem Landesfeuerwehrausschuss angehören dürfen;
f) Genehmigung der Geschäfts- und Kassenordnung;
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j) Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie Ausschlüsse aus dem Verband;
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
l) Genehmigung der Jugend- und Musikordnung
m) Bestätigung der Landesjugendfeuerwehrwartin/des Landesjugendfeuerwehrwartes und der Landesstabführerin/des Landesstabführers
1. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Verbandsversammlung mit der gleichen Tagesordnung schriftlich einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung zu dieser Verbandsversammlung hinzuweisen.
2. Stimmberechtigt sind die Delegierten und Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 a), b) und c). Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
3. Die Mitglieder des Präsidiums nach § 8 a) werden geheim gewählt. Im ersten Wahlgang bedürfen sie der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erhält dabei keine Bewerberin/kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden.
4. Die Verbandsversammlung beschließt im Übrigen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag von einem Viertel der Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden.
5. Über die Beratungen ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von der Protokollführerin/dem Protokollführer und der Präsidentin/dem Präsidenten zu bescheinigen ist.
6. Jede Delegierte/jeder Delegierte ist berechtigt, seine Beiträge zur Niederschrift zu geben.
1. Der Landesfeuerwehrausschuss besteht aus:
a) Je einem Vertreter der in den kreisfreien Städten und Landkreisen des Landes Hessen bestehenden Feuerwehrverbände (§ 3 Nr. 1 a )
b) dem Präsidium nach § 11;
Für jede Person nach a) und b) ist ein Vertreter zu benennen, der im Verhinderungsfall an den Sitzungen teilnimmt. Die Mitgliedschaft im Landesfeuerwehrausschuss endet mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.
2. Das Präsidium kann fachkundige Personen oder Institutionen zur Beratung in den Landesfeuerwehrausschuss berufen.
1. Das Präsidium besteht aus:
a) Der Präsidentin/dem Präsidenten;
b) zwei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten;
c) den Vorsitzenden der Bezirksfeuerwehrverbände; ist eine dieser Personen bereits unter a) oder b) gewählt, rückt die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende des jeweiligen Bezirksfeuerwehrverbandes nach
d) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Hessen (ABGF);
e) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Werkfeuerwehrverbandes Hessen e.V.;
f) der Landesjugendfeuerwehrwartin/dem Landesjugendfeuerwehrwart;
g) der Sozialreferentin/dem Sozialreferenten;
h) der Landesstabführerin/dem Landesstabführer
i) der Landesfrauensprecherin/dem Landesfrauensprecher
Ist einer der Vorsitzenden unter d) und e) in eine andere Funktion des Präsidiums gewählt, rückt deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter nach. Die Mitgliedschaft im Präsidium endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die Präsidentin/ der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten. Die Präsidentin/ der Präsident im Verhinderungsfall ein Vizepräsident/eine Vizepräsidentin ist befugt, den Verband allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Fall der Verhinderung braucht nach außen nicht nachgewiesen zu werden.
2a Die Präsidiumssitzungen werden von der Präsidentin/von dem Präsidenten, bei deren/dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten/ einer Vizepräsidentin geleitet. Sie/er kann, wenn ihr/ihm dies für die Behandlung der zu beratenden Fragen erforderlich erscheint, fachkundige Personen hinzuziehen.
3. Das Präsidium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Verbandsversammlung bedarf.
4. Das Präsidium beruft die Mitglieder des Beirates nach § 15 (1) und bestellt dessen Vorsitzende/Vorsitzenden.
5. Das Präsidium hat bei gegebenen Anlässen eine Informationsveranstaltung durchzuführen.
Aufgaben des Landesfeuerwehrausschusses sind es:
a) Das Präsidium fachlich und verbandspolitisch zu beraten;
b) Entscheidungshilfen für das Präsidium zu erarbeiten;
c) die Bildung von Fachausschüsse und Sondergremien zu beschließen und deren Mitglieder zu benennen;
d) Erarbeitung und Beschluss von Richtlinien und Geschäftsordnungen für die Arbeit der LFV-Fachausschüsse und Sondergremien;
e) Erarbeitung notwendiger Satzungsänderungen;
f) Probleme aus den Feuerwehren aufzuzeigen und an deren Behebung mitzuarbeiten;
g) die Feuerwehren über Neuerungen zu informieren;
h) Beschlussfassung über die Höhe der pauschalen Aufwandentschädigungen an Funktionsträger des Verbandes gemäß § 2 (3).
1. Der Landesfeuerwehrausschuss ist durch die Präsidentin/den Präsidenten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einzuberufen. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte dessen Mitglieder es unter Nennung der Gründe verlangen.
2. Die Präsidentin/der Präsident leitet die Ausschusssitzungen. Sie/er kann, wenn ihr/ihm dies für die Behandlung der zu beratenden Fragen erforderlich erscheint, fachkundige Personen hinzuziehen.
3. Der Landesfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
1. Die Geschäftsführung des Verbandes nach der Geschäfts- und Kassenordnung obliegt der Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer geleitet wird. Die Entscheidung über die Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers trifft das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten.
2. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat Sitz und beratende Funktion in allen Organen des Verbandes.
3. Die Aufgaben der Kassenverwaltung werden unter der Verantwortung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers in der Geschäftsstelle abgewickelt.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Beirat
In den Beirat werden Persönlichkeiten berufen, die durch Kenntnis und Erfahrung in besonderer Weise geeignet und gewillt sind, an der Repräsentation des Landesfeuerwehrverbandes mitzuwirken. Die Mitglieder schlagen aus ihrer Reihe eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden vor. Die Berufung erfolgt durch das Präsidium. Der Beirat berät das Präsidium. Die Vorsitzende/der Vorsitzende dieses Beirates kann bei Bedarf mit beratender Stimme an Präsidiumssitzungen teilnehmen. Unter seinem Vorsitz können gesonderte Beiratssitzungen stattfinden.
2. Fachbeirat
Dem Fachbeirat gehören die Vorsitzenden der Fachausschüsse und der Sondergremien an. Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin. Aufgaben des Fachbeirates sind:
Der Austausch über die Arbeit in den Fachausschüssen und Sondergremien.
Die Beratung und Entscheidungsfindung bei Themen die mehrere Fachausschüsse und Sondergremien berühren.
Der Fachbeirat wird vom Präsidium bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Er ist einzuberufen wenn mind. die Hälfte dessen Mitglieder es unter Angabe der Gründe verlangen.
Über alle Sitzungen und Beratungen des Präsidiums, des Landesfeuerwehrausschusses, der Fachausschüsse und der Sondergremien ist ein Protokoll zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums sowie der Präsidentin/dem Präsidenten und der Geschäftsstelle zuzustellen. In der nächsten Sitzung/Beratung ist über die Annahme des Protokolls abzustimmen.
1. Die Hessische Jugendfeuerwehr im Landesfeuerwehrverband Hessen e. V. ist eine rechtlich unselbständige Untergliederung des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e. V.
2. Die Tätigkeit der Hessischen Jugendfeuerwehr im Landesfeuerwehrverband Hessen e. V. ist eigenverantwortlich und selbst organisiert und entspricht damit den Vorgaben des Kinder- und Jugendhilferechtes (§ 12 SGB VIII) und den Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.
3. Die Hessische Jugendfeuerwehr im Landesfeuerwehrverband Hessen e.V. gibt sich eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf. Die Jugendordnung der Hessischen Jugendfeuerwehr im Landesfeuerwehrverband Hessen e. V. bedarf der Bestätigung durch die Verbandsversammlung und ist Bestandteil dieser Satzung.
4. Das Präsidium des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e. V. übt die Rechtsaufsicht über die Hessische Jugendfeuerwehr im Landesfeuerwehrverband Hessen e. V. aus.
1. Die Hessische Feuerwehrmusik im Landesfeuerwehrverband Hessen e. V. ist eine rechtlich unselbständige Untergliederung des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e. V.
2. Die Hessische Feuerwehrmusik im Landesfeuerwehrverband Hessen e.V. gibt sich eine Ordnung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf. Die Ordnung der Hessischen Feuerwehrmusik im Landesfeuerwehrverband Hessen e. V. bedarf der Bestätigung durch die Verbandsversammlung und ist Bestandteil dieser Satzung.
3. Das Präsidium des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e. V. übt die Rechtsaufsicht über die Hessische Feuerwehrmusik im Landesfeuerwehrverband Hessen e. V. aus.
1. Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens vier Fünftel der Delegierten vertreten sind und hiervon drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine neue Verbandsversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln gefasst werden. In der Einladung zur zweiten Verbandsversammlung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Verbandsvermögen der Unfallkasse Hessen mit der Bestimmung zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Brandschutzes, insbesondere aber zusätzlich in Härtefällen zur Unterstützung von im Brandschutzdienst zu Schaden gekommenen Feuerwehrangehörigen oder deren Hinterbliebenen zu verwenden.
1. Diese Satzung wurde von der Verbandsversammlung am 22.01.2021 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.09.2018 mit allen Änderungen und Ergänzungen außer Kraft.
Die Satzung wurde am 28.09.2021 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden unter Az. VR 1428, Fall 8 eingetragen.