Urteil: Ölspurenbeseitigung; Haftung bei Amtshilfe
OLG Hamm; Az. 9 U 238/88; a.A. zur Ölspurbeseitigung durch gemeindl. Bauhof: OLG Düsseldorf, Az. 18 U 175/93 v. 17.2.94; vgl. auch OLG Düsseldorf, Az. 18 U 134/90 v. 22.11.90
a) Die Freigabe einer Straße nach Ölspurbeseitigung durch die Feuerwehr ist Sache der Polizei.
b) Ölspurbeseitigung ist Sache der Polizei; die Feuerwehr ist nur auf Basis der Amtshilfe tätig.
c) Schäden, die durch eine unzeitgemäße Freigabe der zuvor kontaminierten Straßenfläche eintreten, stellen demgemäß Amtspflichtverletzungen der Polizei dar.