Urteil: Amtshaftung, Einsatzleiter, Brandwache
Oberlandesgericht Hamm, I-11 U 150/10 vom 08.02.2012
Die Kläger nehmen die Beklagte aus einer behaupteten Amtspflichtverletzung im Rahmen eines Löscheinsatzes der Feuerwehr M auf der von den Klägern und ihrer Familie bewohnten Hofstelle in M, B-Straße, in Anspruch, die ihnen u.a. gemäß § 54 FlurbG gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldausgleichs von in Höhe 550.000,00 € zugewiesen worden ist. Die Kläger, die bisher auf den Geldausgleichsbetrag 250.000,00 € gezahlt haben und zur ratenweisen Zahlung des Restbetrages verpflichtet sind, sind noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und begehren die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem Einsatz der Feuerwehr vom 16./17.01.2006 aufgrund der Tatsache entstanden sei, dass die verantwortlichen Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, bei der auch hauptamtliche Feuerwehrleute beschäftigt sind, nach dem ersten Einsatz zur Bekämpfung eines am späten Abend des 16.01.2006 stattgehabten Brandes keine Brandwache aufgestellt haben und sich zeitlich nachfolgend am frühen Morgen des 17.01.2006 gegen 4.40 Uhr ein zweiter Brand auf der von den Klägern und ihrer Familie bewohnten Hofstelle entwickelt habe, durch den das Wohngebäude vollständig ausgebrannt sei.