Rechtsprechung

Urteil: Amtshaftung, Einsatzleiter, Brandwache

Oberlandesgericht Hamm, I-11 U 150/10 vom 08.02.2012

Die Kläger nehmen die Beklagte aus einer behaupteten Amtspflichtverletzung im Rahmen eines Löscheinsatzes der Feuerwehr M auf der von den Klägern und ihrer Familie bewohnten Hofstelle in M, B-Straße, in Anspruch, die ihnen u.a. gemäß § 54 FlurbG gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldausgleichs von in Höhe 550.000,00 € zugewiesen worden ist. Die Kläger, die bisher auf den Geldausgleichsbetrag 250.000,00 € gezahlt haben und zur ratenweisen Zahlung des Restbetrages verpflichtet sind, sind noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und begehren die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem Einsatz der Feuerwehr vom 16./17.01.2006 aufgrund der Tatsache entstanden sei, dass die verantwortlichen Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, bei der auch hauptamtliche Feuerwehrleute beschäftigt sind, nach dem ersten Einsatz zur Bekämpfung eines am späten Abend des 16.01.2006 stattgehabten Brandes keine Brandwache aufgestellt haben und sich zeitlich nachfolgend am frühen Morgen des 17.01.2006 gegen 4.40 Uhr ein zweiter Brand auf der von den Klägern und ihrer Familie bewohnten Hofstelle entwickelt habe, durch den das Wohngebäude vollständig ausgebrannt sei.

Urteil: Wehrführer, Entlassung, wichtiger Grund, Verschulden

Verwaltungsgericht Mainz vom 8. November 2012; Az.: 1 K 193/12.MZ

Der zur Entlassung eines Wehrführers erforderliche wichtige Grund muss nicht von ihm verursacht oder verschuldet sein. Es reicht vielmehr das bloße Vorliegen vom Umständen, die geeignet sind, die Zielsetzung des Brand- und Katastrophenschutzes ernsthaft zu stören, aus. Liegen solche Umstände, die dem zuwiderlaufen, gleich welche Ursache sie haben, vor, so dürfen die entsprechenden gesetzlichen Konsequenzen gezogen werden.