Urteil: Kostenerstattung im Katastrophenschutzfall
VG Sigmaringen; Az. 1 K 184/08 v. 10.9.08
Eine (landkreisfremde) Gemeinde kann einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen Landkreis für Feuerwehreinsätze im Katastrophenfall auch dann haben, wenn die Katastrophenschutzbehörde keine Kenntnis von dem sinnvollen Einsatz hatte.
Kostenersatz beim Feuerwehreinsatz in Fällen der Allgemeinen Hilfe
Die Beschränkung auf die Erstattung der durch den konkreten Feuerwehreinsatz verursachten Kosten bei dem in § 61 des Hessischen Brand und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) geregelten "Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehren" (dazu: Senatsurteil vom 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 - ESVGH 58, 77 = KStZ 2008, 36 = GemHH 2008, 91) gilt nicht nur bei Bränden und Naturkatastrophen (§ 61 Abs. 2 HBKG), sondern auch "für alle übrigen Leistungen", wie insbesondere die Allgemeine Hilfe, bei denen gem. § 61 Abs. 3 HBKG die Kosten "nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten" sind.
, Landesfeuerwehrverband Hessen
Urteil: Definition Schadfeuer; Verursachung eines Schadfeuers
OVG NRW; Az. 9 A 3961/06 v. 24.06.08
1. Schadenfeuer im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG ist ein selbstständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet.
2. Eine Kostenersatzpflicht nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG setzt nicht voraus, dass der Betreffende ein Schadenfeuer vorsätzlich herbeigeführt hat. Die vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahr (hier: eines Schadenfeuers) reicht aus, um den Verursacher zum Kostenersatz heranzuziehen.
3. Zur Abgrenzung von vorsätzlichem und (bewusst) fahrlässigem Handeln.
, Landesfeuerwehrverband Hessen
Urteil: Haftungszurechnung, Kausalitätszusammenhang zw. Brandverursachung und Folgeschäden bei Risikorettung
Beschluss OLG Stuttgart; Az. 4 Ws 37/08 vom 20.2.2008
a) Dem Verursacher eines Brandes ist grundsätzlich der auf einer überobligatorischen und damit über die berufsbedingte Handlungspflicht hinausge-henden Rettungshandlung beruhende Tod von Feuerwehrmännern zuzurechnen. b) Die Grenze der Zurechnung ist erreicht, wenn ein Rettungsversuch von vornherein als sinnlos oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit als offensichtlich unvernünftig darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Risikofaktoren in einer objektivierten ex-ante Betrachtung so gewichtig sind, dass auch unter angemessener Berücksichtigung der psychischen Drucksituation der Rettungskräfte deutlich ist, dass die weitere Durchführung der Rettungsaktion zu einem gänzlich unvertretbaren Risiko für Leib und Leben der Retter führt. c) Liegt ein offensichtlich unvernünftiger Rettungsversuch vor, kommt es auf eine Kausalität zwischen dem entsprechenden Entschluß und den schweren Folgen nicht an. d) Bei der Beurteilung der Frage ob ein offensichtlich unvernünftiges Rettungshandeln vorliegt, ist bei arbeitsteiligem Handeln berufsmäßiger Retter auf das gesamte Handeln der am Einsatz beteiligten Feuerwehrangehörigen abzustellen.