Urteil: Feuerwehr; Ehrenbeamter; Entlassung des Wehrführers; wichtiger Grund; Abwahl
Verwaltungsgericht Gießen vom 19.08.2002, Az. 10 E 2167/02
Leit- oder Orientierungssatz
Die Entlassung eines Wehrführers aus seinem Amt stellt einen Verwaltungsakt dar, für deren Erlass alleine die Gemeinde zuständig ist. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 12 Abs 7 HBKG. Ein wichtiger Grund kann dabei nur ein im Innenverhältnis zwischen dem Wehrführer und dem Dienstherrn liegender Umstand sein. Eine Abwahlmöglichkeit des Wehrführers sieht weder das HBKG noch die einschlägige Satzung vor.
, Landesfeuerwehrverband Hessen
Urteil: Nutzungsrecht eines Feuerwehrvereins an einem gemeindlichen Feuerwehrhaus
Beschluss VG Gießen; Az. 10 G 2433 vom 19.8.2002
a)Bei einem Feuerwehrgerätehaus handelt es sich um eine gemeindliche Einrichtung, die dem öffentlichen Brand- und Katastrophenschutz zu dienen bestimmt ist. b) Für das Brandschutzwesen im öffentlichen Sinne ist allein die Einsatzabteilung der Feuerwehr zuständig. Ihr steht mithin ein Anspruch auf Nutzung und Bereitstellung eines Feuerwehrgerätehauses zu. c) Einem gemeinnützigen Feuerwehrverein steht ein solches Recht an öf-fentlichen Brand- und Katastrophenschutzeinrichtungen nicht zu.
, Landesfeuerwehrverband Hessen
Urteil: Ehrenbeamter; Entlassung des Wehrführers; wichtiger Grund; Abwahl
VG Gießen; Az.: 10 E 2167/02 v. 19.8.2002
Die Entlassung eines Wehrführers aus seinem Amt stellt einen Verwaltungsakt dar, für deren Erlass alleine die Gemeinde zuständig ist. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 12 Abs 7 HBKG. Ein wichtiger Grund kann dabei nur ein im Innenverhältnis zwischen dem Wehrführer und dem Dienstherrn liegender Umstand sein.
Eine Abwahlmöglichkeit des Wehrführers sieht weder das HBKG noch die einschlägige Satzung vor.
Verwaltungsgerichtshof Kassel vom 03.04.2002, Az. 5 UZ 10/02
Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz
Gründe
Der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sowie deren grundsätzliche Bedeutung gestützte Zulassungsantrag kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die Beklagte äußert Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, juristische Personen könnten nicht "Brandstifter" im Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 1 des im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Hessischen Brandschutzhilfeleistungsgesetzes - BrSHG - vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 585) sein.