Urteil: Feuerwehreinsatz; Kostenerstattung; Brandstifter; Störer; Juristische Person; Störerauswahl
Verwaltungsgerichtshof Kassel vom 03.04.2002, Az. 5 UZ 10/02
Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz
Gründe
Der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sowie deren grundsätzliche Bedeutung gestützte Zulassungsantrag kann in der Sache keinen Erfolg haben.
Die Beklagte äußert Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, juristische Personen könnten nicht "Brandstifter" im Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 1 des im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Hessischen Brandschutzhilfeleistungsgesetzes - BrSHG - vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 585) sein.
Sie meint, dass der Begriff des Brandstifters an den "Verursachungsbeitrag" anknüpfe. Von daher komme es für die Kostenerstattungspflicht nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 BrSHG ebenso wie bei der in § 42 Abs. 3 BrSHG geregelten Kostenerstattungspflicht für den Einsatz der Feuerwehren in Fällen technischer Hilfeleistung auf die polizeiliche Störerverantwortlichkeit an, der auch juristische Personen unterliegen könnten. Diese Argumentation überzeugt den Senat nicht. Der Unterschied zwischen § 42 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 BrSHG besteht darin, dass in Abs. 2 enumerativ unter ausdrücklicher Benennung der insoweit heranziehbaren Kostenschuldner festgelegt ist, welche Personen in Abweichung von dem Grundsatz der Kostenfreiheit von Feuerwehreinsätzen zur Brandbekämpfung (§ 42 Abs. 1 BrSHG) auf Erstattung angefallener Feuerwehrkosten in Anspruch genommen werden können. Im Unterschied dazu lässt § 42 Abs. 3 BrSHG maßgebend sein, welche Personen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen, die wiederum die gesetzlichen Bestimmungen konkretisieren (dazu: Senatsurteil vom 2.3.1988 - 5 UE 897/86 - NVwZ-RR 1988, 75 = KStZ 1989, 7cool , kostenpflichtig sind. Eine Beschränkung des danach als erstattungspflichtig in Betracht kommenden Personenkreises nach Art der enumerativen Schuldnerbestimmung in § 42 Abs. 2 BrSHG sieht § 42 Abs. 3 BrSHG nicht vor. Juristische Personen unterliegen deshalb nach dieser Regelung in dem gleichen Umfang der Kostenerstattungspflicht, wie die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen selbst bzw. die sie konkretisierenden örtlichen Gebührenordnungen den Zugriff auf juristische Personen erlauben. Im Falle des § 42 Abs. 2 BrSHG hängt die Heranziehbarkeit juristischer Personen demgegenüber davon ab, ob und inwieweit die hier enumerative Schuldnerbestimmung dafür Raum lässt. Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass als "Brandstifter" im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 1 BrSHG nur eine natürliche Person in Betracht kommt, die als solche durch ihr "natürliches Handeln" ein Brandgeschehen in Gang setzen kann. Soweit die Beklagte hiergegen vorbringt, es sei unbillig, nur den Arbeiter, der den Brand bei der Ausführung einer ihm von seinem Arbeitgeber aufgetragenen Tätigkeit durch sein unmittelbares Handeln verursacht, auf Kostenersatz in Anspruch zu nehmen, nicht dagegen das den Arbeiter beschäftigende Unternehmen als juristische Person, sind das rechtspolitische Überlegungen, die an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Gesetzgebers, die Inanspruchnahme auf den als solchen handlungsfähigen "Brandstifter" zu beschränken, nichts ändern können. Das Gesetz erlaubt im Übrigen jedenfalls in den Fällen des 42 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 den Zugriff auch auf juristische Personen. Bei den dort geregelten Konstellationen der Gefährdungshaftung bezieht das Gesetz die Verantwortlichkeit für das Brandgeschehen bereits auf ein Verhalten im Vorfeld des den Brand auslösenden Verhaltens, in dem es an die Haltung von Fahrzeugen (Nr. 3) bzw. an den Betrieb eines Unternehmens mit der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten (Nr. 4) anknüpft. Diese Verantwortlichkeit trifft ohne Weiteres auch juristische Personen. Wegen des grundsätzlich anderen Anknüpfungspunktes der Verantwortlichkeit nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 BrSHG kann daraus kein Argument dafür gewonnen werden, auch bei diesem Tatbestand müsse - unter entsprechend weiter Auslegung des Brandstifterbegriffs - Zugriff auf juristische Personen genommen werden können.
Entgegen der Auffassung der Beklagten weist die vorliegende Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die von ihr zitierte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz bezieht sich auf Landesrecht eines anderen Bundeslandes und ist nicht geeignet, die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten bei der Anwendung des hessischen Landesrechts zu rechtfertigen.
Ebenso wenig erkennbar ist die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die richtige Auslegung des in § 42 Abs. 2 Nr. 1 BrSHG verwendeten Brandstifterbegriffs erweist sich, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, nicht als so schwierig, dass sie im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung obergerichtlicher Klärung bedürfte.
Der Zulassungsantrag der Beklagten ist nach allem mit der für sie nachteiligen Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 13, 14 (analog) GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.