Oberverwaltungsgericht Koblenz Az.: 7 A 11087/10 vom 28. Dez. 2010
Die Entlassung eines Wehrführers aus dem ehrenbeamtlichen Dienstverhältnis durch seinen Dienstherrn ist rechtmäßig, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wehrführer den Bürgermeister in unsachlichen Mißkredit bringt, diesen bewußt öffentlich herabwürdigt und im Feuerwehrdienst bewußt kontraproduktiv agiert.
, Landesfeuerwehrverband Hessen
Urteil: Brandschutz, Einsatztaktik, Rückzug durch kontrolliertes Abbrennenlassen
Verwaltungsgericht Minden, Az. 9 K 1694/09 vom 16.12.2010
Kontrolliertes Abbrennenlassen eines Supermarktes kein ordnungsgemäßer (baulicher) Brandschutz; Ordnungsgemäßer (baulicher) Brandschutz muß wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen besondere Brandschutzanforderungen des Beklagten in der ihr erteilten Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit einer Dachkonstruktion aus Nagelplattenbindern.
Die Klägerin hat auf dem Grundstück F. , Gemarkung B. , Flur 5, Flurstücke 611, 779, 809, 810 (C-straße 54) einen Lebensmittelmarkt (Q. -Markt) mit Stehcafé errichtet, der inzwischen fertiggestellt und eröffnet worden ist. Der Lebensmittelmarkt hat eine Verkaufsfläche von 796,75 m², das benachbarte Stehcafé ist 34,93 m² groß. Das ebenerdige Gebäude weist eine Dachkonstruktion mit Nagelplattenbindern auf.
, Landesfeuerwehrverband Hessen
Urteil: Kostenerstattung von Krankenkasse, Tragehilfe, Drehleiter, Rettungsdienst
Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 17.05.2010,Az. 1 S 2441/09
Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkasse für den Transport eines stark übergewichtigen, gehunfähigen Patienten mittels einer Drehleiter aus der Wohnung zum Krankenwagen als Hilfeleistung der Feuerwehr
Tatbestand: Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, wendet sich gegen eine Kostenanforderung für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten. Der bei der Klägerin versicherte Patient P.E. wurde in der Zeit von Oktober bis Dezember 2006 mehrmals ambulant und stationär im Krankenhaus behandelt. Am 06.10., 14.10., 14.11. und 13.12.2006 erfolgte der Transport von der Wohnung des Patienten zum Krankenhaus bzw. der Rücktransport durch Krankenwagen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und des Malteser Hilfsdienstes (MHD). Die Fahrt zu einer ambulanten Behandlung am 06.10.2006 wurde medizinisch-fachlich durch einen Notarzt begleitet; die anderen Fahrten standen im Zusammenhang mit stationären Krankenhausbehandlungen. Aufgrund des starken Übergewichts des gehunfähigen Patienten war es dem Personal des Krankenwagens jeweils nicht möglich, ihn mit einer Trage durch das Treppenhaus aus bzw. zu seiner im 3. Obergeschoss gelegenen Wohnung zu bringen. Deswegen wurde die Hilfe der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten in Anspruch genommen, die ihn mittels einer Drehleiter und eines Schleifkorbzugs durch ein Fenster seiner Wohnung auf die Straße zum Krankenwagen und umgekehrt hievte. Die vom DRK und vom MHD für ihre Leistungen erstellten Rechnungen wurden von der Klägerin beglichen.
Bei der Feststellung der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Dienstherrn und Wehrführer ist Maßstab nicht ein etwaiges Verschulden, sondern die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr. Eine Außerdienstsetzung soll dann erfolgen, wenn das Vertrauensverhältnis zu Vorgesetzten und auch Feuerwehrkameraden zerrüttet ist, wobei es ausdrücklich nicht darauf ankommt, wer das Zerwürfnis verschuldet hat, da es diesbezüglich in allererster Linie entscheidend ist, ob durch die Außerdienststellung der betroffenen Person die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und Einsatzfähigkeit der betroffenen Feuerwehr erreicht werden kann.