Rechtsprechung

Urteil: Wehrführer, Entlassung, Vertrauensverhältnis, Dienstherr

HessVGH vom 13.1.2010, Az.: 8 B 2476/09

Bei der Feststellung der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Dienstherrn und Wehrführer ist Maßstab nicht ein etwaiges Verschulden, sondern die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr. Eine Außerdienstsetzung soll dann erfolgen, wenn das Vertrauensverhältnis zu Vorgesetzten und auch Feuerwehrkameraden zerrüttet ist, wobei es ausdrücklich nicht darauf ankommt, wer das Zerwürfnis verschuldet hat, da es diesbezüglich in allererster Linie entscheidend ist, ob durch die Außerdienststellung der betroffenen Person die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und Einsatzfähigkeit der betroffenen Feuerwehr erreicht werden kann.

Daraus folgt, daß der Ausschluß aus der Feuerwehr rechtlich schon dann möglich ist, wenn aufgrund des Verhaltens eines Feuerwehrangehörigen die Gesamtsituation in der Feuerwehr so zerrüttet ist, daß es auf dessen einzeln nachgewiesene Fehlverhaltensaspekte nicht mehr ankommt, was dabei auch die Sofortvollziehung des Ausschlusses rechtfertigt.