Urteil: Beamtenrecht; freie Heilfürsorge für Feuerwehrbeamte
VG Göttingen, Az. 3 B 3172/96 v. 29.11.96
a) Die freie Heilfürsorge für Feuerwehrbeamte gilt grundsätzlich nur, bei vorübergehenden Unterbrechungen der Einsatzzeit.
b) Bei unabsehbarer Unterbrechungsdauer kann sich der Feuerwehrbeamte aber auf Entreicherung berufen, wenn er die gewährten Beträge unverzüglich an seine Krankenkasse weitergeleitet hat.