Urteil: Wehrführer, Entlassung, wichtiger Grund, Verschulden
Verwaltungsgericht Mainz vom 8. November 2012; Az.: 1 K 193/12.MZ
Der zur Entlassung eines Wehrführers erforderliche wichtige Grund muss nicht von ihm verursacht oder verschuldet sein. Es reicht vielmehr das bloße Vorliegen vom Umständen, die geeignet sind, die Zielsetzung des Brand- und Katastrophenschutzes ernsthaft zu stören, aus. Liegen solche Umstände, die dem zuwiderlaufen, gleich welche Ursache sie haben, vor, so dürfen die entsprechenden gesetzlichen Konsequenzen gezogen werden.
Die die Entlassung regelnde Vorschrift hat eine wesentliche Ordnungsfunktion, um Störungen und Gefahren, die die Zielsetzung des Gesetzes in Frage stellen, zu beseitigen und knüpft deshalb nicht an ein etwaiges Verschulden des Entlassenen aus wichtigem Grund an.