Rechtsprechung

Gebührenbefreiung für Transparenzregister beantragen

Aktuell erhalten die im Vereinsregister eingetragenen Vereine in Deutschland Gebührenbescheide für die Jahresgebühren zur Führung des Transparenzregisters. Diese sind rechtmäßig. Das Transparenzregister wurde im Rahmen der Umsetzung der 4. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie eingeführt.

Gebühren

Die Führung des Transparenzregisters wird durch die Bundesanzeiger Verlag GmbH umgesetzt. Für die Führung dieses Registers wird eine jährliche Grundgebühr von 2,50 Euro bzw. von 4,80 Euro ab 2020 erhoben. Dies war bereits in Vorjahren der Fall.

Aufgrund der im Januar 2020 neu erlassenen Transparenzregistergebührenverordnung gilt aber: „Für Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinn der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen, ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG eine gesetzliche Gebührenbefreiung vorgesehen.“ Die Gebührenbefreiung muss aber beantragt werden – maßgeblich für die Befreiung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, eine rückwirkende Befreiung ist nicht vorgesehen. Vereine (deren Vorstand) können die Anfrage formlos senden an die E-Mail-Adresse gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de. Beizulegen sind Registerauszug und Freistellungsbescheid.


(Quelle: Deutscher Feuerwehrverband, 16.02.2021)