Urteil: Ausschluss; Ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger; Freiwillige Feuerwehr; Kommunale Selbstverwaltung
Verwaltungsgericht Darmstadt vom 10.04.2007, Az. 3 G 2515/06
Leit- oder Orientierungssatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr aus dieser wegen politischer Betätigung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeschlossen werden kann.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Viernheim vom 22.11.2006 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Viernheim vom 22.11.2006 ist nicht begründet.
Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage aufweisen. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage. Bei Zugrundelegung des vorstehend dargelegten Entscheidungsmaßstabes ist der Antrag als unbegründet abzulehnen.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Magistrats der Stadt Viernheim vom 22.11.2006 überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers, weil sich die in diesem Bescheid getroffene Regelung nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist. Auch erweist sich die Vollziehung des Verwaltungsaktes als eilbedürftig.
Die Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1) des Bescheids des Magistrats der Stadt Viernheim vom 22.11.2006 mit sofortiger Wirkung ausgesprochenen Ausschluss des Antragstellers aus der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Viernheim findet sich in den §§ 6 Abs. 3 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Viernheim vom 22.11.2002 (Feuerwehrsatzung); 11 Abs. 1 S. 1, 10 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17.12.1998 (HBKG); 21 Abs. 1 S. 1 erster Halbsatz, Abs. 2 S. 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (HGO).
Gemäß § 6 Abs. 3 Feuerwehrsatzung kann der Magistrat einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auch ist der Feuerwehrausschuss vorher anzuhören. Als wichtiger Grund wird beispielhaft das mehrfache, unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen angeführt. Die Grundlage für den Erlass dieser Regelung in der Satzung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 HBKG. Danach sind die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Ortssatzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus dem Gesetz selbst ergibt. Solch eine gesetzliche Regelung enthält § 10 Abs. 1 S. 1 HBKG. Nach dieser Vorschrift sind die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren freiwillig und ehrenamtlich im Dienst einer Gemeinde tätig.
Dies wiederum hat zur Folge, dass § 21 HGO auf die Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen Anwendung findet (so schon zur alten Rechtslage HessVGH, Urteil vom 17.01.1992 -11 UE 1567/88-, HSGZ 1992, 444). § 21 Abs. 2 S. 3 HGO regelt, dass die Berufung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit jederzeit zurückgenommen werden kann, wenn sie nicht auf Zeit erfolgt ist. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 erster Halbsatz HGO soll eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde nur solchen Bürgern übertragen werden, die sich in der Gemeinde allgemeinen Ansehens erfreuen und die das Vertrauen ihrer Mitbürger genießen. Die Regelung will sicherstellen, dass ehrenamtliche Tätigkeiten nur von Personen ausgeübt werden, die das Vertrauen der überwiegenden Mehrzahl der Einwohner einer Gemeinde genießen, weil sie sich mit eben dieser Gemeinde, die die Grundlage des demokratischen Staates bildet und die das Wohl ihrer Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe fördert, identifizieren (§ 1 Abs. 1 HGO). § 21 Abs. 1 S. 1 erster Halbsatz HGO dient in erster Linie dazu, sicherzustellen, dass ehrenamtliche Tätigkeiten so ausgeübt werden, dass damit die kommunale Selbstverwaltung im demokratischen Rechtsstaat gestärkt wird. Mit diesem Ziel steht es nicht im Einklang, Personen ehrenamtlich tätig sein zu lassen, deren Bestreben es ist, eben diese an demokratischen Grundsätzen orientierte kommunale Selbstverwaltung abzuschaffen.
Vorstehende Gesichtspunkte sind auch bei der Auslegung des in § 6 Abs. 3 Feuerwehrsatzung enthaltenen Begriffs des wichtigen Grundes zu beachten. Solch ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn sich ein Angehöriger der Einsatzabteilung in der Gemeinde nicht allgemeinen Ansehens erfreut und auch nicht das Vertrauen seiner Mitbürger genießt, weil es sein Bestreben ist, die an demokratischen Grundsätzen orientierte kommunale Selbstverwaltung abzuschaffen.
Diese Voraussetzung ist nach der dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen im Falle des Antragstellers gegeben.
Der Antragsteller hat ausweislich Blatt 18 der Behördenakte im Zusammenhang mit seiner Kandidatur bei der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz im Jahre 2006 unter der Internetadresse http://www.Y.de/rlp/kandidaten.html unter anderem Folgendes ausgeführt: "In der nationalen Bewegung bin ich seit Ende 1991 aktiv und Mitte 1992 wurde ich Mitglied der Aktionsfront Nationaler Kameraden (ANK), die damals im Rhein-Neckar-Gebiet rege tätig war. Alsbald wurde ich zum geschäftsführenden Kassenwart der ANK. Im Laufe des Jahres 1993 wechselte ich zur Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei (FAP) und wurde nach der Gründung des Landesverbandes Mittelrhein/Saarpfalz zum geschäftsführenden Kassenwart der dortigen FAP. Gleichzeitig war ich Mitglied des Förderwerkes Mitteldeutsche Jugend (FMJ) und begann mit dem Aufbau der Wiking-Jugend im Rhein-Neckar-Gebiet. Nach dem staatlich diktierten ... dieser Organisationen war ich als "freier Nationalist" tätig. Heute gehöre ich dem Führungskreis des nationalen Widerstandes im Rhein-Neckar-Gebiet an und bin im Y.Y. tätig. Zur letzten Bundestagswahl trat ich als Direktkandidat im Wahlkreis Worms/Alzey für die NPD an. Dabei konnte ich dank der beherzten Arbeit der dortigen Kameraden immerhin 2,3% der Stimmen erringen."
Die Wiedergabe des Inhalts der Internetseite auf Blatt 18 der Behördenakte ist am rechten Rand hinsichtlich weniger Buchstaben nicht vollständig. Es ist aber aufgrund des wiedergegebenen Teils der Internetseite in der Regel ohne weiteres möglich, den gesamten Wortlaut der vom Kläger abgegebenen Erklärung zu erfassen. Eine Ausnahme bildet lediglich das Wort nach den Wörtern "staatlich diktierten". Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte es sich insofern aber um das Wort "Ende" handeln. Der Versuch des Berichterstatters, am 03.04.2007 die Internetseite http://www.Y..de/rlp/kandidaten.html direkt aufzurufen, war erfolglos. Daraufhin hat der Berichterstatter die Internetseite www.Y..de aufgerufen. Dort war unter anderem folgender Text zu lesen: "Unwiderrufliche Vereinbarung Der Verfasser dieser Seite trägt keine Verantwortung für die Art, wie die hier zur Verfügung gestellten Informationen genutzt werden. Dateien und alles andere auf dieser Seite sind nur für den privaten Gebrauch bestimmt und sollten darum nicht runtergeladen oder gelesen werden. Wenn Sie irgendwie in Verbindung mit der Regierung, Anti-Pirate Gruppen oder ähnlichen Gruppen stehen, ist der Zugang zu den Dateien und das lesen der HTML Seiten verboten. Alle Objekte dieser Seite sind privates Eigentum und somit nicht zum lesen bestimmt. Grundsätzlich ist es verboten diese Seite zu betreten. Wenn Sie diese Seite dennoch betreten, verstoßen Sie gegen den "Code 431.322.12 of the Internet Privacy Act", der 1995 von Bill Clinton verabschiedet wurde. Das heißt sie können gegen die Personen, die diese Dateien verwalten, nicht vorgehen. Falls Sie dieser Vereinbarung nicht zustimmen, müssen Sie auf Verlassen klicken!" Daraufhin hat der Berichterstatter die Internetverbindung geschlossen, ohne den Versuch, die Internetseite http://www.Y.de/rlp/kandidaten.html auf diesem Weg aufzurufen, weiter zu verfolgen (vergleiche dazu den Aktenvermerk des Berichterstatters vom 03.04.2007, Blatt 222 Gerichtsakte).
Ferner befindet sich auf den Blättern 47 und 48 der Gerichtsakte ein aus dem Internet ausgedruckter Artikel mit der Überschrift "NPD-Wahlantritt in Rheinland-Pfalz ein weiterer Schritt "auf unserem Weg zu einem nationalen und sozialistischen Deutschland"? (16. 10.05)." Dort wird eine "Erklärung freier Kräfte zur Landtagswahl in Rheinland-Pfalz" vom 08.10.2005 wie folgt zitiert: "Große Teile der parteifreien Strukturen unterstützen fast überall den Wahlkampf der NPD zur Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 26. März. Es konnte eine viel versprechende Lösung zwischen parteifreien Kräften und der Partei gefunden werden. Mit der Wahl der parteifreien Kandidaten A.,W. und V. auf die Plätze 3, 6 und 8 der Landesliste hat der NPD-Landesverband Rheinland-Pfalz deutlich gezeigt, daß eine Bündnispolitik in Rheinland-Pfalz gewünscht und notwendig ist, wenn man einen erfolgreichen Wahlkampf führen möchte. Die Kandidaten A., W. und V. stehen seit vielen Jahren im Kampf für ein nationales und sozialistisches Deutschland und haben als Repräsentanten des radikalen Teils des nationalen Widerstandes mit der Kandidatur den Landtagswahlkampf in Rheinland-Pfalz zu einer Plattform für wirklich systemalternative Politik gemacht. Für uns als parteifreie Kräfte ist die Positionierung innerhalb des Wahlkampfs eine Möglichkeit, deutsche Menschen auf die Existenz einer Weltanschauung aufmerksam zu machen, die die Probleme an der Wurzel bekämpft. Wir wollen dieses asoziale System nicht reformieren, sondern überwinden! Durch unsere politische Praxis beweisen wir jeden Tag, daß Strafverfahren und Verbote unsere politischen Ziele nicht aus der öffentlichen Meinung heraushalten können. Der Wahlkampf in Rheinland-Pfalz ist eine weitere Bühne für unsere Politik. Die NPD hat mit der Proklamierung des hauptsächlich auf Wahlerfolge abzielenden Gedankens der Volksfront eine neue Bündnispolitik eingeleitet. Personen, die vorher durch ideologische Differenzen, Gruppenegoismen und persönliche Animositäten ferngehalten wurden, sind nun Bündnispartner. Die Richtung in die sich die Volksfront allerdings letztendlich entwickelt, kann nur bestimmt werden, wenn man sich auch an ihrer Realisierung beteiligt. Für uns als Systemgegner und Idealisten ist klar, daß wir eine Verwässerung unserer politischen Ziele aus taktischen Gründen nicht zulassen werden. Mit unserem Einsatz für ein nationales und sozialistisches Deutschland stellen wir uns damit auch deutlich sichtbar gegen die systemkonforme Politik des gemäßigt nationalen Lagers innerhalb und außerhalb der Volksfront! Parteifrei und trotzdem dabei! Viele freie Aktionsgruppen und freie Aktivisten aus Rheinland-Pfalz".
Bereits diesen Zitaten ist ohne weiteres zu entnehmen, dass das Bestreben des Antragstellers darauf gerichtet ist, die demokratischen Strukturen in der Bundesrepublik Deutschland im allgemeinen und damit auch im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung im besonderen zu beseitigen. Anders kann es nicht verstanden werden, wenn er erklärt, dass er dem "Führungskreis des nationalen Widerstandes im Rhein-Neckar-Gebiet" angehöre. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit ergangenen bestandskräftigen Verbotsverfügungen die Formulierung "staatlich diktierten" verwendet. Insofern ist ergänzend auf die in den Behördenakten befindlichen Auszüge aus der Druckschrift des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit dem Titel "Symbole und Zeichen der Rechtsextremisten" vom August 2005 hinzuweisen (Blätter 26 bis 29 Behördenakte).
Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt hinsichtlich der verbotenen Vereinigung "Wiking Jugend e. V." (WJ) aus, dass das Bundesministerium des Innern das Verbot am 10.11.1994 ausgesprochen habe. Die Entscheidung sei seit dem 13.04.1999 unanfechtbar. Auch zitiert das Bundesamt für Verfassungsschutz folgenden Auszug aus der Verbotsverfügung: "Die WJ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 VereinsG (...) Die WJ verfolgt das Ziel, mit ihrer Tätigkeit diese Ordnung fortlaufend zu untergraben und letztendlich zu beseitigen. Dies ergibt sich schon ohne weiteres aus dem Umstand, dass die WJ in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit der früheren NSDAP und ihrer Teilorganisation "Hitlerjugend" (HJ) aufweist (...) In der WJ erfolgt dementsprechend die Vermittlung der nationalsozialistischen Weltanschauung bzw. nationalsozialistischer Prinzipien mit dem Ziel, das derzeitige "System" durch den nationalsozialistischen Staat zu ersetzen."
Hinsichtlich der verbotenen Vereinigung "Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei" (FAP) führt das Bundesamt für Verfassungsschutz aus, dass das Bundesministerium des Innern das Verbot am 22.02.1995 ausgesprochen habe. Die Entscheidung sei seit dem 21.12.1995 unanfechtbar. Auch zitiert das Bundesamt für Verfassungsschutz folgenden Auszug aus der Verbotsverfügung: "Die am 17. März 1979 gegründete FAP ist trotz ihrer Bezeichnung nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts keine Partei i. S. von Art. 21 GG, § 2 Abs. 1 ParteienG (...) In den Äußerungen führender Funktionäre der FAP wird dem Sprachgebrauch der Nationalsozialisten entsprechend eine "Machtübernahme" angekündigt. Politisch Andersdenkende werden als "Feinde" der FAP bezeichnet, die nach der "Machtübernahme" zu erschießen seien. Auf diese Weise werden bei Mitgliedern und Anhängern der FAP Ressentiments erzeugt und Hassgefühle aufgebaut (...) "Wehe, es kommt eines Tages anders, dann werden wir genau das durchsetzen, was Adolf HITLER 1933 versäumt hat, wir werden erst mal einen Teil der Bourgeoisie an die Wand stellen...". (Referat Busse am 23.09.1989 anlässlich der Gründung des FAP-Landesverbandes Bayern in Nürnberg). Der Nationalsozialismus ist für die FAP auf dem Weg zur "Machtübernahme" und die Zeit danach alleiniger Maßstab."
Bezogen auf die verbotene Vereinigung "Direkte Aktion/Mitteldeutschland" (JF), hervorgegangen aus dem "Förderwerk Mitteldeutsche Jugend" (FMJ) führt das Bundesamt für Verfassungsschutz aus, dass das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg das Verbot am 05.05.1996 ausgesprochen habe. Die Entscheidung sei seit dem 08.08.1996 unanfechtbar. Auch insofern zitiert das Bundesamt für Verfassungsschutz einen Auszug aus der Verbotsverfügung: "(...) Seit ihrem Bestehen bekennt sich die JF zu maßgeblichen Repräsentanten des NS-Systems, darunter vor allem zu Adolf Hitler, zu Joseph Goebbels und zu Rudolf Heß (...) Die aggressive Agitation der JF gegen Ausländer, Asylbewerber und Angehörige von Minderheitengruppen, die diese Personen unterschiedslos diffamiert und ausgrenzt, missachtet so in eklatanter Weise das Grundrecht auf Achtung und Menschenwürde dieser Gruppen (...) Die JF lehnt die freiheitliche, demokratische Grundordnung ab, agitiert gegen staatliche Institutionen und deren Repräsentanten und kämpft so für deren Beseitigung. Die JF verfolgt ihre Ziele in aktiv-kämpferischer, aggressiver Form."
Der Inhalt dieser wiedergegebenen Auszüge aus den Verbotsverfügungen deckt sich im Ergebnis auch mit dem Inhalt der bereits zitierten "Erklärung freier Kräfte zu Landtagswahl in Rheinland-Pfalz". Die Verfasser dieser Erklärung charakterisieren sich als Systemgegner, die sich deutlich sichtbar gegen "die systemkonforme Politik des gemäßigt nationalen Lagers" stellen. Sie bezeichnen die Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland als ein "asoziales System", das sie nicht reformieren, sondern überwinden wollen. Der Antragsteller wird als Repräsentant des radikalen Teils des "nationalen Widerstandes" bezeichnet.
Auch die Erklärungen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Der Antragsteller bestätigt in der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung, dass er unter anderem den Organisationen ANK, FAP und FMJ angehört habe. Er wolle klarstellen, dass er sich "an die hiesigen Gesetze und die verfassungsmäßige Ordnung halte". Diese sehr pauschal gehaltene Erklärung steht aber im Widerspruch zu seinem "Lebenslauf zur Kandidatur in Rheinland-Pfalz 2006", also zu dem Inhalt von Blatt 18 der Behördenakte, auf den der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung ebenfalls Bezug nimmt. Durch die Verwendung der Worte "staatlich diktierten" im Zusammenhang mit den ergangenen Verbotsverfügungen bringt der Antragsteller zum Ausdruck, dass er diese Verbotsverfügungen, die in Bestandskraft erwachsen sind, für sachlich nicht gerechtfertigt hält. Wenn er im selben Satz zudem darauf hinweist, dass er nunmehr als " freier Nationalist" tätig sei, kann das nur so verstanden werden, dass der Antragsteller die politischen Zielsetzungen, die er innerhalb dieser Organisationen verwirklichen wollte, nunmehr als nicht organisierte Person weiter verfolgt. Aus diesem Grunde ist es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich, ob der Antragsteller "in den teilweise verbotenen Organisationen lediglich bis zu deren Verbot tätig war und nicht darüber hinaus", wie er zur Begründung seines Widerspruchs durch seinen Bevollmächtigten hat vortragen lassen.
Der Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der Anmeldung von Mahnwachen und Versammlungen durch ihn ist ebenfalls nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Antragsteller führt insofern aus, dass es richtig sei, dass er diese Anmeldungen getätigt habe. Grund hier für sei jedoch, dass er bereits "in Antifakreisen namentlich bekannt" sei. Er habe von daher als Anmelder für verschiedene Versammlungen fungiert, damit keine anderweitigen Personen namentlich bekannt würden, die möglicherweise sonst mit Übergriffen "seitens der Antifa" beziehungsweise mit staatlichen Repressionen rechnen müssten. Aus diesem Grunde habe man ihn für Mahnwachen und Versammlungen im Kreis Bergstraße und auch in Rheinland-Pfalz gebeten, diese anzumelden und sie auch als Versammlungsleiter durchzuführen. Zweck sei gewesen, dass keine anderweitigen Namen sozusagen "verbrannt würden". Dieses Vorbringen des Antragstellers steht bereits im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im Zusammenhang mit der Kandidatur bei der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz. Der Antragsteller hat dort angegeben, er gehöre "dem Führungskreis des nationalen Widerstandes im Rhein-Neckar-Gebiet" an. Diese Behauptung hat er auch im vorliegenden Verfahren wiederholt, wenn er ausführt, er übe lediglich im Rahmen des Aktionsbüros Y. mit anderen zusammen eine Führungsfunktion aus. Damit ist es nicht in Einklang zu bringen, wenn der Antragsteller im selben Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten die vorstehend zitierten Behauptungen aufstellt. Diese Behauptungen können nur so verstanden werden, dass seine Position in seinem politischen Umfeld bei weitem nicht so bedeutend sei, wie dies aufgrund der Tatsache, dass er Mahnwachen und Versammlungen angemeldet habe, zu vermuten sei. Seine nicht nachvollziehbare Gleichstellung von "Übergriffen seitens der Antifa" einerseits und von nicht näher konkretisierten befürchteten staatlichen Maßnahmen wegen der Anmeldung einer Versammlung andererseits ist zudem ein weiteres Indiz dafür, dass sich an dem Bestreben des Antragstellers, wie es in der "Erklärung freier Kräfte zu Landtagswahl in Rheinland-Pfalz" zum Ausdruck gebracht worden ist, "dieses asoziale System nicht reformieren, sondern überwinden" zu wollen, nichts geändert haben dürfte.
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahme, des Ausschlusses des Antragstellers aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin, nicht entgegensteht, dass vorliegend auch eine mögliche Rücknahme des Verwaltungsaktes, mit dem der Antragsteller in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin aufgenommen worden ist, gemäß § 48 HessVwVfG im Raum gestanden hätte. Wenn § 21 Abs. 1 S. 1 erster Halbsatz HGO regelt, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde nur Bürgern übertragen werden soll, die sich in der Gemeinde allgemeinen Ansehens erfreuen und das Vertrauen ihrer Mitbürger genießen, bedeutet dies, dass eine entsprechende Übertragung solch einer Tätigkeit nur dann rechtmäßig ist, wenn diese Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, solange nicht besondere Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eine andere Rechtsfolge gebieten. Bei Konstellationen der vorliegenden Art steht es aber im Ermessen der Antragsgegnerin, welches der beiden aufgrund der Rechtslage möglichen Verwaltungsverfahren sie einleitet und durch Erlass eines Verwaltungsaktes zum Abschluss bringt.
Die Vollziehung des Bescheides vom 22.11.2006 erweist sich auch aus den in diesem Bescheid genannten Gründen als eilbedürftig. Insofern hat die Antragsgegnerin unter anderem ausgeführt, dass eine weitere Duldung einer Tätigkeit des Antragstellers in der Einsatzabteilung ihrer Freiwilligen Feuerwehr dahingehend interpretiert werden könne, dass die Selbstverwaltungskörperschaft mit der politischen Einstellung des Antragstellers sympathisiere. Da diese politische Einstellung, wie dargestellt, von dem Bestreben, "dieses asoziale System nicht (zu) reformieren, sondern (zu) überwinden", geprägt ist, wäre solch ein in der Öffentlichkeit entstehender Eindruck nicht mit der Funktion der Antragsgegnerin, die die Grundlage des demokratischen Staates bildet und das Wohl ihrer Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe zu fördern hat, vereinbar.
Aus den oben dargestellten Gründen war der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen, obwohl der Antragsteller seine Bedürftigkeit durch die Vorlage eines aktuellen Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II glaubhaft gemacht hat (§ 114 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 GKG festgesetzt. Dabei hat die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte auf den sogenannten Auffangstreitwert zurückgegriffen, den sie im Hinblick auf das Vorliegen eines Eilverfahrens um die Hälfte reduziert hat.