Urteil: Brandbekämpfungseinsatz; Nachlöscharbeiten; Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
VG Kassel vom 27.11.2000, Az. 6 G 2289/00
I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit der er zu Gebühren für den Einsatz der Feuerwehr herangezogen wird und beantragt die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs. Am 8.1.00 brach in der Lagerhalle auf dem Grundstück des Klägers am Zimmermannsplatz in Großalmerode-Epterode ein Feuer aus, das von der Feuerwehr der Beklagten bekämpft und schließlich gelöscht wurde. Mit Bescheid vom 2.3.00 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller unter Hinweis auf ihre Satzung für gebührenpflichtige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren Gebühren in Höhe von 7.753,51 DM fest und forderte den Antragsteller zur Zahlung auf.
Zur Begründung verwies sie auf drei beigefügte Rechnungen, die der Antragsteller zu erstatten habe. Hierbei handelte es sich um die Rechnung der Fa. K. GmbH an die Antragsgegnerin vom 11.1.00 für die Gestellung von Maschinen, Fahrzeugen und Personal, die Rechnung B. an die Antragsgegnerin vom 19.1.00 über die Entsorgung von 1600 l Restbestandteile eines Heizöl-Parafin-Gemisches sowie den Abbau von Tanks und den Bescheid der Stadt Hessisch Lichtenau vom 15.2.00 gegenüber der Antragsgegnerin über 3.637,59 DM für die Lieferung von Schaummitteln, der nach Auffassung der Antragsgegnerin in Höhe von 3.397,50 DM berechtigt ist und in dieser Höhe gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht wurde. Gegen den Bescheid vom 2.3.00 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24.3.00 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, der Einsatz der Feuerwehr sei kostenfrei. Die Fa. K. sei vom ihm auch nicht beauftragt worden. Es wäre Aufgabe des Kreis-brandinspektors gewesen, ihn über ggf. anfallende Kosten zu informieren; er hätte die Arbeiten dann selbst ausgeführt. Auch die Fa. B. sei von ihm nicht beauftragt worden. Das Heizöl sei zudem Eigentum des Vorbesitzers gewesen. Mit Schreiben vom 15.5.00 an den Magistrat der Antragsgegnerin teilte der Kreisbrandmeister mit, dass die Löscharbeiten am 8.01.00 um 11.45 Uhr beendet gewesen seien. Er habe dem Antragsteller dann erklärt, dass es zu weiteren Bränden komme könne, wenn nicht Heu und Stroh aus dem Gebäude entfernt würden. Diese Maßnahme sei allerdings gebührenpflichtig. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen worden, dass die Einsatzleitung es für notwendig gehalten habe, das Brandgut mit einem Bagger und einem Radlader aus dem Gebäude zu entfernen und um Nachlöscharbeiten durchzuführen. Damit habe sich der Antragsteller einverstanden erklärt und die Fa. K. beauftragt, sich mit der Einsatzleitung in Verbindung zu setzen. Die Polizei sei wegen des Heizöllagers informiert und darauf hingewiesen worden, dass es jederzeit zum Einsturz einer Wand kommen könne und dass dann 1.500 l Heizöl auslaufen könnten. Der Antragsteller sei der Auffassung gewesen, dass er dafür nicht zuständig sei. Durch die Polizei sei deshalb die Entsorgungsfirma Becker beauftragt worden. Mit Schreiben vom 31.7.00 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 1.8.00 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab. Mit Schreiben vom 28.8.00 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 2.3.00 zu entscheiden (6 E 2290/00); gleichzeitig hat er Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gestellt. Zur Begründung dieses Antrags trägt er vor, er bezweifele die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 2.3.00; außerdem stelle die Zahlung des festgesetzten Betrages für ihn im Zusammenhang mit inzwischen drei Bränden auf seinem Grundstück eine besondere Härte dar. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Antragsgegnerin mit Abänderungsbescheid vom 31.8.00 den Gebührenbescheid vom 2.3.00 aufgehoben und einen um einen Teilbetrag der Kosten für die Schaummittel gekürzten Gebührenbetrag festgesetzt habe, so dass in Höhe des Differenzbetrages zwischen den beiden Bescheiden die Hauptsache erledigt sei, erklärt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.00 , sein Widerspruch richte sich gegen den ursprünglichen Bescheid vom 2.3.00 und somit auch gegen den Abänderungsbescheid vom 31.8.00. Mit Bescheid vom 31.8.00 habe die Antragsgegnerin einen Bescheid vom 2.3.1999 aufgehoben; einen Bescheid dieses Datums kenne er nicht. Die Grundlage für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei nach wie vor gegeben. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, es würden Leistungen nach Beendigung des Brandeinsatzes nach Ziff. 8 des Gebührenverzeichnisses geltend gemacht, wonach die tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalkosten in Rechnung zu stellen seien. Für die Entsorgung des Heizöls gelte Ziff. 11 des Gebührenverzeichnisses. Die Beauftragung der Firma K. und B. sei im Interesse des Antragstellers erfolgt. Weiterer Schaden habe vermieden werden sollen. Die Beauftragung der Fa. B. sei wegen des erheblichen Gefahrenpotentials erfolgt. Der Antragsteller habe seine Verantwortlichkeit verneint und eigenes Tätigwerden abgelehnt. Er sei zu einer Beseitigung der Gefahr aus eigener Kraft auch nicht in der Lage gewesen. Rechtliche Bedenken gegen die Aufteilung des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin würden nicht gesehen. Die Rechnungspositionen stünden mit der Tätigkeit der Feuerwehr in unmittelbarem Zusammenhang. Der Umstand, dass es sich vorliegend nicht um den Einsatz eigener Mittel handele, deren Erstattung verlangt werde, sondern um Drittmittel, sei nicht entscheidungserheblich, so dass das Gebührenverzeichnis vom tatsächlichen Aufwand sowohl bei besonderen Leistungen als auch bei der Entsorgung des Heizöls ausgehe. Bei Zugrundelegen einer anderen Rechtsauffassung sei die effektive Gefahrenabwehr in derartigen Fällen ernsthaft in Frage zu stellen. Unter dem 31.8.00 hat die Antragstellerin unter Aufhebung des Bescheides vom 2.3.00 einen Abänderungsbescheid erlassen und die Gebühren für den Einsatz der Feuerwehr am 8.1.00 auf 5.205,39 DM festgesetzt. Auf die Rechnungen der Fa. K. und B. sowie den Bescheid der Stadt Hessisch Lichtenau werde mit der Maßgabe Bezug genommen, dass die Kosten der verbrauchten Schaummittel unter Berücksichtigung der insgesamt geleisteten Einsatzzeit lediglich zu einem Viertel in Ansatz gebracht werden. Nach Auffassung der Antragsgegnerin entspreche dies dem für die Ablösch- und Brandsicherungsmaßnahmen aufgewendeten Anteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 E 2290/00 sowie der zu diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (2 Hefte) verwiesen, die bei der Beratung vorgelegen haben.
II. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller trotz Hinweis des Gerichts die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.3.00 mit der ursprünglich festgesetzten Gebühr in Höhe von 7.753,51 DM begehrt. Denn die Antragsgegnerin hat dem Widerspruch des Antragstellers in Höhe des Betrages von 2.548,12 DM durch Aufhebung des Bescheids vom 2.3.00 und Neufestsetzung einer Gebühr in Höhe von 5.205,39 DM mit Bescheid vom 31.8.00 in der Sache abgeholfen (§ 72 VwGO). In Höhe dieses Differenzbetrages ist der Bescheid vom 2.3.00 erledigt, so dass es insoweit auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag fehlt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.8.00 wörtlich die Aufhebung des Bescheids vom 2.3.1999 erklärt worden ist. Aus dem Zusammenhang der Begründung des Bescheids vom 31.8.00 ergibt sich unzweideutig, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und dass mit dem Bescheid vom 2.3.1999 der Bescheid vom 2.3.00 gemeint ist. Im übrigen ist der Antrag zulässig. Nach der Teilabhilfe auf den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 2.3.00 mit Abänderungsbescheid vom 31.8.00 richtet sich der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch nunmehr in Höhe des in diesem Bescheid festgesetzten Betrages von 5.205,39 DM gegen den Bescheid vom 31.8.00, da dieser insoweit mit dem Bescheid vom 2.3.00 insoweit sachlich identisch ist und der Antragsteller im Schriftsatz vom 23.11.00 erklärt hat, sein Widerspruch beziehe sich auch auf diesen Bescheid. Eines weiteren Widerspruchs, wovon die Rechtsmittelbelehrung zum Bescheid vom 31.8.00 ausgeht, bedurfte es nicht. Und es bedurfte insoweit auch keines neuen Antrags des Antragstellers an die Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung; die Entscheidung der Antragsgegnerin im Schreiben vom 1.8.00, mit der die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird, erfüllt auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO im Hinblick auf den Bescheid vom 31.8.00. Entsprechend legt die Kammer den Antrag des Antragstellers auch dahingehend aus, dass er die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.8.00 begehrt. Der Antrag ist teilweise auch begründet. Bei summarischer Prüfung geht das Gericht davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers und eine ggf. gegen einen den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid erhobene Klage jedenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg hat. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der Antrag abzulehnen, denn der Antragsteller hat insoweit eine ihn treffende unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nicht dargelegt. Im Einzelnen: Die Antragsgegnerin stützt die von ihr festgesetzte Gebühr in Höhe von 5.205,39 DM im Bescheid vom 31.8.00 auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 ihrer Gebührensatzung für gebührenpflichtige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Großalmerode vom 1.9.1994 i.V.m. Ziff. 8 und 11 des Gebührenverzeichnisses. Die Leistungen, die Gegenstand der Rechnung der Fa K. GmbH vom 11.1.00 über 2.424,61 DM und des Bescheides der Stadt Hessisch Lichtenau vom 15.2.00 mit der Festsetzung einer Gebühr von 3.397,50 DM sind, unterliegen aber weder in der jeweils ausgewiesenen Höhe noch hinsichtlich eines Teils der Gebührenpflicht nach § 2 Abs. 1 der Satzung, sondern sind gebührenfrei. Nach § 1 Abs. 1 der Satzung sind für den Einsatz der Feuerwehr nach Maßgabe der Gebührensatzung und dem Gebührenverzeichnis Gebühren nämlich nur soweit zu erheben, als der Einsatz nicht gem. § 42 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 BrSHG - jetzt § 61 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 HBKG – gebührenfrei ist. Nach § 42 Abs. 1 S. 1 BrSHG ist der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren aber bei Bränden für den Geschädigten gebührenfrei. Bei summarischer Prüfung, wie sie im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt, handelt es sich bei den Leistungen, die Gegenstand der Rechnung der Fa. K. GmbH und des Bescheids der Stadt Hessisch Lichtenau sind, um Leistungen, die im Rahmen des Einsatzes der Feuerwehr beim Löschen des Brandes am 88.1.00 erbracht worden sind. Mit der Rechnung der Fa. K. GmbH wird die Gestellung eines LKW mit Tieflader, eines Kettenbaggers und eines Radladers mit dem Einsatz des entsprechenden Personals geltend gemacht. Hierzu ist der Stellungnahme des Kreisbrandmeisters vom 15.5.00 zu entnehmen, dass es nach Auffassung der Einsatzleitung zu weiteren Bränden hätte kommen können, wenn das Brandgut Heu und Stroh nicht aus dem Gebäude entfernt worden wäre, und dass sie es für notwendig gehalten habe, das Brandgut aus dem Gebäude mit einem Bagger und einem Radlader zu entfernen, und zwar auch, um Nachlöscharbeiten durchführen zu können. Da der Einsatz einer Feuerwehr zur Bekämpfung eines Brandes erst beendet ist, wenn auch die Nachlöscharbeiten beendet sind, handelt es sich bei den Leistungen aus der Rechnung der Fa. K. GmbH um Leistungen der Feuerwehr im Rahmen ihres Brandbekämpfungseinsatzes; sie unterliegen deshalb nicht der Gebührenpflicht. Wenn im Gegensatz dazu der Kreisbrandmeister in seiner Stellungnahme vom 15.5.00 davon ausgegangen ist, dass die Löscharbeiten bereits um 11.45 Uhr beendet und die weiteren Maßnahmen der Feuerwehr deshalb gebührenpflichtig gewesen sind, fehlt es hierfür an einer nachvollziehbaren Darlegung und lässt sich mit den weiteren Feststellungen zum Erfordernis von Nachlöscharbeiten nicht vereinbaren. Die Einschätzung des Kreisbrandmeisters kann deshalb der Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht zugrunde gelegt werden. Gleiches gilt für den Bescheid der Stadt Hessisch Lichtenau vom 15.2.00, mit dem offenbar die Gestellung von Schaummitteln durch die Feuerwehr der Stadt Hessisch Lichtenau, die der Feuerwehr der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung standen, und die bei dem Einsatz gebraucht wurden, geltend gemacht wird. Löschmittel sind aber Mittel zur Bekämpfung eines Brandes und deshalb als Leistung im Rahmen des Einsatzes der Feuerwehr bei Bränden gem. § 42 Abs. 1 S. 1 BrSHG gebührenfrei. Dass Schaummittel von der Feuerwehr der Antragsgegnerin am 8.1.00 zu anderen Zwecken als zur Brandbekämpfung eingesetzt worden sind, ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und aus ihrem Vortrag nicht; deshalb ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der dabei erfolgten summarischen Prüfung davon auch nicht auszugehen. Soweit solche Mittel zu einem Teil gegebenenfalls nach 11.45 Uhr und damit nach dem Zeitpunkt eingesetzt worden sind, den der Kreisbrandmeister als Abschluss des Brandeinsatzes angegeben hat, führt dies aus den oben genannten Gründen zu keiner anderen Feststellung. Demgegenüber erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig, soweit damit die Erstattung der Rechnung der Fa. B. verlangt wird. Dabei lässt die Kammer offen, ob sich eine Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen bereits aus Ziff. 11 des Gebührenverzeichnisses ergibt. Darin wird bestimmt, dass die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien, sowie von Ölbinde- , Säure-binde- und Schaummitteln nach den tatsächlichen Kosten berechnet wird. Dass unter den tatsächlichen Kosten auch die Kosten zu verstehen sind, die der Feuerwehr nicht durch den Einsatz eigener Geräte oder eigenen Materials oder Personals, sondern durch den durch sie veranlassten Einsatz Dritter entstehen, ist angesichts der sonstigen Vorschriften des Gebührenverzeichnisses, die eine Gebührenpflicht nur für den Einsatz eigener Geräte, Materials oder Personals vorsehen, nicht zweifelsfrei. Das kann aber dahinstehen, weil die Erstattungsforderung in § 61 Abs. 3 S. 1 HBKG eine Rechtsgrundlage findet. Danach sind bei Einsätzen der Feuerwehr, die nicht den Brand- oder Katastropheneinsatz betreffen, die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten. Nach Auffassung der Kammer sind solche allgemeinen Bestimmungen nicht nur die des Auftragsrechts (§§ 662 ff. BGB) und der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 BGB) – wobei hier offenbleiben kann, ob diese nur die Geltendmachung im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten ermöglichen oder auch im Wege des Leistungsbescheids , sondern auch die des Polizei- und Ordnungsrechts. Denn Aufgabe der Feuerwehr ist (auch) die Gefahrenabwehr, wie sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1, HBKG ergibt, wonach Zweck des die Aufgaben der Feuerwehr festlegenden HBKG die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) ist. Die Feuerwehr kann deshalb gemäß § 6 Abs. 1 HBKG nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlage, insbesondere durch schadenbringende Naturereignisse, drohende Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt oder Sachen abzuwenden (Abwehrender Brandschutz, Allgemeine Hilfe). Wird die Feuerwehr dementsprechend im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig, kann sie die Erstattung der Aufwendungen, die dabei entstehen, wie die allgemeinen Gefahrenabwehrbehörden nach HSOG §§ 8 Abs. 2, 49 geltend machen, soweit sich aus § 61 Abs. 5 HBKG keine Kostenfreiheit ergibt. Mit der Rechnung der Fa. B. werden solche Aufwendungen geltend gemacht. Gegenstand dieser Rechnung war das Entleeren von Öltanks in dem von Brand beschädigten Gebäude. Nach der vom Antragsteller substantiiert nicht in Zweifel gezogenen Einschätzung der Einsatzleitung der Feuerwehr bestand ohne diese Maßnahme die Gefahr des Einsturzes einer Wand und das Leckschlagen der Öltanks mit der Folge einer Bodenverseuchung. Die Beauftragung der Fa. B. zum Entleeren der Tanks durch die Feuerwehr diente der Abwehr dieses Gefahr und hielt sich im Rahmen ihrer Ermächtigung (§ 6 Abs. 1 HBKG). Dabei handelte es sich um eine Ersatzvornahme, da zur Beseitigung der Gefahr zunächst – jedenfalls auch - der Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks – und damit auch der Tanks (§ 94 BGB) – verpflichtet war (§ 7 HSOG), dieser die Erfüllung der Verpflichtung aber verweigert hat. Dass er nach seinem Vorbringen nicht Eigentümer des Öls war, ändert an der den Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks treffenden Verpflichtung nichts (§ 7 Abs. 1 HSOG). Der vorherigen Androhung der Ersatzvornahme durch die Antragsgegnerin bedurfte es nicht (§ 53 Abs. 1 S. 4 HSOG). Die Verpflichtung zur Erstattung der deshalb im Zusammenhang mit der Beauftragung der Fa. B. durch die Antragsgegnerin aufgewandten Mittel folgt danach aus § 49 Abs. 1 HSOG. Dass die Zahlung des Betrages von 1.931,40 DM für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt, hat er substantiiert nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs.1 VwGO. Der Kläger hat zu zwei Fünfteln obsiegt (2.424,61 DM und 849,37 DM), die Antragsgegnerin zu drei Fünfteln (2.548,12 DM und 1.931,40 DM). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 1 Abs. 1b, 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz ein Drittel des Streitwertes zugrunde legt, der im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.