Urteil: Fehlalarm; Kostenerstattung; Kostenpauschale; Verschulden
Verwaltungsgericht Frankfurt vom 21.03.2006, Az. 5 E 1233/05
Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz nach einem Fehlalarm aufgrund eines defekten Brandmelders im Hotel.
Leit- oder Orientierungssatz
1. Die Kostenerstattungspflicht nach § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG fordert kein Verschulden des Betreibers einer Brandmeldeanlage.
2. § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG ermächtigt die Gemeinden zum Erlass einer Gebührensatzung, in der Gebühren für den Einsatz der Feuerwehr bei Fehlalarm festgelegt werden.
3. Gemeinden dürfen in der Höhe der Gebühren die anteiligen Kosten für das eingesetzte Personal und Gerät zugrundelegen. Sie sind nicht darauf beschränkt, nur die Kosten geltend zu machen, die darüber hinaus durch einen Einsatz verursacht wurden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Frankfurt, Branddirektion, vom 28.04.2003 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Gebühr i. H. v. 304,22 Euro für die Inanspruchnahme der Berufsfeuerwehr. Der Einsatz sei am 20.03.2003 um 23:16 Uhr in der Goldsteinstraße 134 in Frankfurt erfolgt aufgrund eines Fehlalarms infolge Auslösung einer privaten Brandmeldeanlage. Die Brandmeldeanlage sei überprüft und zurückgesetzt worden. Es seien Kosten für den Einsatz eines Löschfahrzeuges von 10 t bis 16 t zulässiges Gesamtgewicht i. H. v. 100,72 Euro, den Einsatz von vier Beamten des mittleren Dienstes i. H. v. insgesamt 155,44 Euro und Kosten für den Einsatz eines Beamten des gehobenen Dienstes i. H. v. 48,06 Euro entstanden. Daraus errechne sich die Gesamtsumme von 304,22 Euro.Mit Schreiben vom 15. Mai 2003, bei der Beklagten eingegangen am 28.05.2003, legte die Klägerin bei der Beklagten Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Schreiben vom 11.03.2004 aus, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 61 Abs. 2 Nr. 6 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) nur gestatte, einen Kostenersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten zu verlangen. Kosten, die auch ohne den konkreten Einsatz der Feuerwehr entstanden wären, könnten auf der Grundlage dieser Ermächtigungsgrundlage vom Eigentümer einer Brandmeldeanlage nicht erhoben werden. Bei den geltend gemachten Lohn- und Fahrzeugkosten sei nicht ersichtlich, dass diese auf den konkreten Einsatz zurückzuführen seien. Sehe man auch die Erhebung solcher Kosten durch die Ermächtigungsgrundlage des § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG gedeckt, stelle dies tatsächlich eine Sonderabgabe dar, da Hotelbesitzer gesetzlich verpflichtet seien Brandmeldeanlagen einzurichten. Auch stehe die Erhebung von Kosten gem. § 61 Abs. 2 HBKG im Ermessen der Gemeinde. Von diesem Ermessen mache die Gebührensatzung keinen Gebrauch, da sie einheitlich bestimme, dass unabhängig von jedem Verschulden in jedem Einzelfall ohne besondere Prüfung ein Heranziehen des Eigentümers der Anlage zu erfolgen habe. Bei sachgerechter Ermessensausübung sei aber zu überprüfen, wodurch der Fehlalarm ausgelöst worden sei und ob es zumindest irgendeinen zuzurechnenden Zusammenhang zum Eigentümer gebe. Eine solche Ermessensausübung sei nicht erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und setzte die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 25,- Euro fest. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG sei Ausdruck des Verursacherprinzips. Derjenige, der die Ursachen von besonderen Gefahren setze oder maßgeblichen Einfluss auf die Vermeidung oder Vorbeugung von solchen Gefahren habe, sei verpflichtet, die Kosten des Einsatzes zu tragen, weil es ihm obliege, einem Fehlalarm vorzubeugen. Bei einem Hotel, das die Klägerin betreibe, bestehe eine besondere Gefahrenlage. Deshalb seien die Kosten eines Einsatzes bei Fehlalarm einer Brandmeldeanlage nicht von der Allgemeinheit, sondern vom Eigentümer oder Besitzer der Brandmeldeanlage zu tragen. Dies sei auch sachgerecht, weil die Sicherheit des Hotels im mutmaßlichen Eigeninteresse des Eigentümers oder Besitzers liege.
Auch die Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main vom 01.02.2001 (Amtsblatt der Stadt Frankfurt 2001, Seite 268 ff.), die dem Kostenbescheid zugrunde liege, sei rechtmäßig und übersteige nicht die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 61 HBKG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Gebührensatzung seien die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen oder Besitzer einer Brandmeldeanlage gebührenpflichtig, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöse. Diese Vorschrift halte sich im Rahmen des § 61 HBKG. In der Vorschrift des § 61 Abs. 2 HBKG sei von einer „Berechtigung“ der Gemeinde die Rede, Gebühren zu verlangen. Deshalb sei es der Behörde gestattet, grundsätzlich in jedem Fall Gebühren zu erheben. Die Gebührensatzung der Stadt Frankfurt halte sich an diesen Rahmen. Auch führe der Umstand, dass ein Verschulden der Klägerin an dem Fehlalarm nicht nachzuweisen sei, nicht dazu, von einer Kostenerstattungspflicht abzusehen. Denn der Feuerwehreinsatz sei durch den Anschein einer Gefahr, für den die Klägerin verantwortlich sei, verursacht worden. Ein Ausrücken der Feuerwehr bei Fehlalarm liege im Interesse der Klägerin. Auch habe der Landesgesetzgeber mit der Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung für Fehlalarme in § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG das Ziel verfolgt, den Betreiber von Brandmeldeanlagen dazu anzuhalten, diese Anlagen so zu warten, dass sie ordnungsgemäß funktionierten. Schließlich verstehe es sich von selbst, dass „durch den Einsatz der Feuerwehr entstandene Kosten“ i. S. v. § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG nicht nur den Ersatz etwaiger Benzinkosten für das Fahrzeug zum Einsatzort umfasse, sondern selbstverständlich auch die Kosten für das eingesetzte Personal und Gerät.
Dieser Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 14. Mai 2005 zugestellt.
Am 13. April 2005 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt darüber hinaus noch aus, dass es im vorliegenden Falle schon an einem „Fehlalarm“ i. S. d. gesetzlichen Vorschriften fehle, da ein solcher nur bei einem Defekt der Brandmeldeanlage vorliege. Die Anlage habe aber sachgerecht funktioniert. Auch liege kein „Einsatz zur Brandbekämpfung“ vor. Unstreitig habe die Klägerin bereits drei Minuten nach der Brandmeldung die Feuerwehr telefonisch darüber informiert, dass keine Brandgefahr bestehe. Weiterhin sehe die Gebührensatzung für einen Fehlalarm den Gebührentatbestand Nr. 4.8 vor. Dieser enthalte eine zu erstattende Pauschale i. H. v. 812,95 Euro. Eine derartige Pauschalierung sei in der Sache nicht zu rechtfertigen, schon dies führe zur Rechtswidrigkeit der gesamten Satzung. Die Beklagte selbst habe auch nur einen Bruchteil der Pauschale angesetzt. Einerseits ändere das an der Rechtswidrigkeit der Satzung nichts, andererseits bestehe für die konkret geforderten Gebühren keine Rechtsgrundlage.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 28.04.2003 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2005 aufzuheben,
2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie zunächst vollinhaltlich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2005. Darüber hinaus trägt sie vor, ein Fehlalarm liege nicht nur bei technisch defekten Anlagen vor. Auch sei grundsätzlich die Pauschalisierung von Gebühren bei Fehlalarm zulässig. Die Abrechnung eines Fehlalarms infolge Auslösung einer privaten Brandmeldeanlage erfolge grundsätzlich entsprechend Nr. 4.8 des Gebührentarifs, da in einem solchen Falle in der Regel ein Löschzug der kleinsten Kategorie ausrücke, dessen Besatzungszahl feststehe. Von daher biete sich in solchen Fällen eine Pauschalierung an, bei einer Spitzabrechnung fielen noch höhere Kosten an. Im vorliegenden Falle sei der Leitstelle unmittelbar nach Auslösen der Brandmeldeanlage durch den Betreiber der Anlage die Fehlalarmierung mitgeteilt worden. Zugunsten des Betreibers der Brandmeldeanlage würden in solchen Fällen nur die Kosten für ein VLF (kleinstes Fahrzeug des Löschzuges mit der geringsten Besatzung: 4 Beamte des mittleren und 1 Beamter des gehobenen Dienstes) angesetzt. Schließlich verlangten die Sicherheitsbedürfnisse der Praxis, dass auch in solchen Fällen wie dem Vorliegenden ein Löschfahrzeug zum Einsatzort durchfahre. Eine Alarmierung durch eine Brandmeldeanlage bedeute für die Branddirektion solange ein gemeldetes Feuer, bis eine qualifizierte Rückmeldung durch die Einsatzkräfte vor Ort erfolge. Auch habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass dieses Vorgehen richtig sei, da es sich mehrfach herausgestellt habe, dass auch in Fällen, in denen der Betreiber eine Fehlalarmierung gemeldet habe, es tatsächlich doch gebrannt habe. Im Übrigen dürfe eine Brandmeldeanlage nur von der Feuerwehr zurückgestellt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Behördenakte und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 28.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO).Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid vom 28.04.2003 ist § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 3 Abs. 1 und 2 der Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Main vom 01.02.2001. Nach § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG ist die Gemeinde berechtigt, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten von den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder Besitzerinnen oder Besitzern einer Brandmeldeanlage zu verlangen, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst. Entsprechend ist in § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Main (in der Folge: Gebührensatzung) bestimmt, dass bei Einsätzen zur Brandbekämpfung die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Besitzerinnen oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Fehlalarm auslöst, gebührenpflichtig sind. Die Gebührenbemessung erfolgt nach § 3 Abs. 1 und 2 der Gebührensatzung i. V. m. dem Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main.
Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin für die durch den Fehlalarm entstandenen Kosten nach den oben genannten Vorschriften liegen vor.
Es ist unstreitig, dass die Brandmeldeanlage in dem Hotel der Klägerin am 20.03.2003 um 23:16 Uhr in der Leitstelle der Feuerwehr einen Alarm auslöste. Unstreitig ist weiterhin, dass es im Hotel tatsächlich nicht brannte. Warum es zu der Auslösung des Alarms gekommen ist, ist ungeklärt, vermutlich wurde dieser bei Reinigungsarbeiten durch Küchendämpfe verursacht.
Die Kammer hat zunächst keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei dem ausgelösten Alarm um einen Fehlalarm i. S. v. § 62 Abs. 2 Nr. 6 HBKG handelt. Ein solcher Fehlalarm liegt immer dann vor, wenn eine Brandmeldeanlage entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten einen Brand (fehlerhaft) meldet. Eine Eingrenzung des Begriffs Fehlalarm in dem Sinne, dass ein solcher nur bei einem technischen Defekt des Brandmelders vorliegt, lässt sich weder aus dem Gesetz herleiten noch ist eine solche Eingrenzung aus sonstigen Gründen sinnvoll oder angebracht. Es kommt auf die fehlerhafte Brandmeldung als solche an und nicht auf die Gründe hierfür. Diese können vielfältig sein, sind im Einzelfall auch - wie im vorliegenden Falle - nicht restlos aufzuklären. Entscheidend ist, dass es tatsächlich zu der fehlerhaften Meldung eines Brandes gekommen ist.
Wurde somit am 20.03.2003 um 23:16 Uhr durch eine Brandmeldeanlage in dem Hotel der Klägerin in der Leitstelle der Feuerwehr ein Fehlalarm ausgelöst, der zum Ausrücken der Feuerwehr geführt hat, so liegen die Voraussetzungen für den Erlass des streitgegenständlichen Kostenbescheides nach § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Gebührensatzung vor. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.
Zutreffend hat die Beklagte zunächst darauf hingewiesen, dass nach der in Hessen bestehenden Rechtslage eine Haftung für Brandmeldeanlagen-Fehlalarme kein Verschulden voraussetzt. Die Kammer teilt hier die Auffassung der Beklagten, dass dies schon aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes folgt (vgl. Schmidt / Müller: Kostenerstattung bei Fehlalarm einer Brandmeldeanlage in NVwZ 2004, Seite 1.204 ff.). Im Gesetzgebungsverfahren wurde das Erfordernis eines Vertretenmüssens des Fehlalarms gestrichen, ein solches Erfordernis also ausdrücklich nicht gesetzlich normiert. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Kostenerstattungspflicht bei Fehlalarm nach dem HBKG i. S. d. Inanspruchnahme eines Zustandstörers allein an das Eigentum an einer oder das Betreiben einer Brandmeldeanlage anknüpft, unabhängig davon, ob im Einzelfall den Verantwortlichen ein Verschulden an dem Auslösen des Fehlalarms anzulasten ist. Eine solche Regelung ist weder verfassungsrechtlich bedenklich noch belastet es die Eigentümer oder Betreiber von Brandmeldeanlagen über Gebühr. Vielmehr veranlasst sie die Eigentümer oder Betreiber von Brandmeldeanlagen zu einer regelmäßigen Wartung und Überprüfung der Brandmeldeanlagen, um so die Anzahl der gemeldeten Fehlalarme deutlich zu reduzieren. Zustand und Wartung von Brandmeldeanlagen liegen allein in der Sphäre der Betreiber, diese haben es selbst in der Hand, durch entsprechende Maßnahmen - Einsatz moderner Brandmelder, Koppelung von Brandmeldern - Fehlalarme zu verhindern. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass die Betreiber von Hotelbetrieben gesetzlich verpflichtet sind, solche Anlagen einzurichten. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass in einem Hotel eine besondere Gefahrenlage im Falle eines Brandes wegen der Gefährdung einer größeren Anzahl von Menschen und auch Sachwerten besteht. Die erhöhten Sicherheitsanforderungen kommen insbesondere auch den Betreibern von Hotels selbst zugute, so dass auch dies eine Inanspruchnahme dieser Betreiber bei Fehlalarm rechtfertigt. Schließlich hat auch die mündliche Verhandlung gezeigt, dass die in Hessen getroffene verschuldensunabhängige Kostenregelung zu sinnvollen Ergebnissen führen kann und auch nicht von einer unzumutbaren Belastung von Betreibern von Hotels führt. Der Vertreter der Beklagten hat auf Nachfrage dargetan, dass der Vorfall vom 20.03.2003 in dem Hotel der Klägerin dazu geführt hat, dass nunmehr zwei Brandmelder miteinander gekoppelt sind und ein Alarm erst dann ausgelöst wird, wenn beide Brandmelder aktiviert werden. Derartige Maßnahmen können in der Zukunft zu einem deutlichen Rückgang der gemeldeten Fehlalarme führen.
Die Kammer teilt auch nicht die Ansicht der Klägerin, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für die Kosten des Fehlalarms ermessensfehlerhaft ist. § 61 Abs. 2 HBKG spricht von einer „Berechtigung“ der Gemeinde, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten bei Fehlalarm zu verlangen. Dementsprechend hat die Beklagte in ihrer Gebührensatzung in § 2 Abs. 1 Nr. 6 eine entsprechende Gebührenpflicht für Eigentümer oder Besitzer von Brandmeldeanlagen eingeführt. Zunächst hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die in § 61 Abs. 2 HBKG normierte „Berechtigung“ die Beklagte zum Erlass einer entsprechenden Gebührensatzung berechtigt. Auch wenn in § 61 Abs. 2 HBKG - im Unterschied zu § 61 Abs. 3 HBKG - eine derartige Satzungsermächtigung nicht ausdrücklich normiert ist, so ist doch in dem Begriff der Berechtigung implizit die Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Gebührensatzung mit hinreichender Deutlichkeit enthalten. Darüber hinaus wiederholt § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Gebührensatzung wörtlich den Text von § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG, die Beklagte hat sich somit an den in § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG gesetzten Rahmen gehalten. Angesichts der im Gesetz und in der Satzung geregelten verschuldensunabhängigen Gebührenpflicht ist die Beklagte auch berechtigt und gehalten, bei Vorliegen eines Fehlalarms entsprechende Gebühren zu erheben. Die Regelungen verlangen von der Beklagten nicht, besondere Ermessenserwägungen über das ob einer Inanspruchnahme von Gebührenpflichtigen bei Fehlalarmen anzustellen. Aber auch wenn man bezüglich des ob einer Inanspruchnahme bei Fehlalarm Ermessenserwägungen fordert, so bietet jedenfalls der vorliegende Fall hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass ein Verschulden der Klägerin nicht nachgewiesen werden kann, reicht hierfür nicht aus, da das Gesetz ein Verschulden des Betreibers von Brandmeldeanlagen ausdrücklich nicht fordert. Andere Gesichtspunkte, die ausnahmsweise einer Gebührenpflicht der Klägerin entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagte bezüglich der Höhe der geltend gemachten Gebühren zugunsten der Klägerin Umstände berücksichtigt hat, die zu einer erheblichen Reduzierung des gem. Nr. 4.8 des Gebührentarifs grundsätzlich zu fordernden Pauschalbetrages i. H. v. 812,05 Euro bei Fehlalarm geführt haben. Die Beklagte sah sich hierzu veranlasst, weil bereits drei Minuten nach der Alarmmeldung durch einen Bediensteten der Klägerin der Leitstelle mitgeteilt worden war, dass es sich um einen Fehlalarm handelte, so dass lediglich noch ein Fahrzeug mit vier Beamten des mittleren und einem Beamten des gehobenen Dienstes zum Einsatzort fuhren, um die Lage vor Ort zu sondieren.
Zunächst ist diesbezüglich auszuführen, dass der Einsatz dieses Fahrzeuges, wie von der Beklagten ausgeführt, notwendig war. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass bei einer Brandmeldung auch in den Fällen, in denen kurz nach der Brandmeldung ein Fehlalarm bestätigt wird, ein Bedürfnis besteht, sich hiervon auch durch einen Einsatz vor Ort zu überzeugen. Der Beklagtenvertreter hat ausgeführt, dass es in der Vergangenheit mehrfach zu Einsätzen gekommen ist, bei denen sich vor Ort herausstellte, dass es doch brannte, obwohl der Betreiber eine Fehlalarmierung gemeldet hatte. Angesichts der erheblichen Gefahren, die bei einem Hotelbrand entstehen, ist ein solches Vorgehen der Feuerwehr angemessen, sachgerecht und entspricht ihrer Verantwortung für die öffentliche Sicherheit.
Die Kammer hat auch keinen Zweifel an der Angemessenheit des Einsatzes von vier Beamten des mittleren und einem Beamten des gehobenen Dienstes. Da nicht auszuschließen ist, dass vor Ort tatsächlich ein Brand bekämpft werden muss, kann hier von einer Überbesetzung des Löschzuges keine Rede sein, ganz unabhängig davon, dass nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach den Ausrück-Vorschriften für die Feuerwehr eine derartige Besetzung des Löschzuges vorgeschrieben ist.
Es besteht auch eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die in dem Kostenbescheid konkret geforderten Gebühren für den Einsatz von insgesamt fünf Beamten und einem Löschfahrzeug. Es ist zwar zutreffend, dass nach § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung Grundlage für die Gebührenbemessung der Gebührentarif der Satzung ist und nach diesem Gebührentarif gem. Nr. 4.8 bei Fehlalarm infolge Auslösung einer privaten Brandmeldeanlage grundsätzlich eine Pauschalgebühr i. H. v. 812,95 Euro (in der Satzung noch 1.590,- DM) geltend zu machen ist. Diese Regelung schließt jedoch nicht aus, dass die Gemeinde auch einen geringeren Gebührensatz zugunsten des Betreibers einer Brandmeldeanlage in Rechnung stellen kann. Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 Abs. 2 der Gebührensatzung, wonach die Höhe der Gebühren sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der aufgewendeten Zeit sowie nach Art und Zahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und der Geräte oder nach Art und Zahl der zu prüfenden oder gestellten Geräte ist. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die (grundsätzliche) Festsetzung einer Pauschalgebühr im Gebührentarif bei Fehlalarm die Forderung geringerer Kosten nach Art und Zahl des eingesetzten Personals und der eingesetzten Fahrzeuge zugunsten der Klägerin ausschließt. Die Beklagte hat dargetan, dass der Festsetzung einer Pauschale im Gebührentarif bei Fehlalarm die Überlegung zugrunde liegt, dass grundsätzlich bei Fehlalarm ein Löschzug der kleinsten Kategorie, bestehend aus drei Fahrzeugen (VLF, HLF und DLK) und insgesamt dreizehn Besatzungsmitgliedern ausrückt, wobei bei einer Spitzabrechnung insgesamt 835,45 Euro anzusetzen wären. Da vorliegend kurz nach dem Auslösen des Alarms von der Klägerin ein Fehlalarm gemeldet wurde, kam nur noch ein Fahrzeug zum Einsatz. Demzufolge durfte die Beklagte die Gebühren nach § 3 Abs. 2 ihrer Satzung bemessen, da insoweit eine „andere Bestimmung“ i. S. dieser Vorschrift vorliegt; der der Festsetzung des Pauschbetrages zugrunde liegende Einsatz von Personal und Fahrzeugen war nicht gegeben. Darüber hinaus hat die Beklagte bei der Frage der Höhe der geltend zu machenden Gebühren die von der Klägerin eingeforderten (Ermessens-) Erwägungen angestellt, die Klägerin wird hierdurch nicht belastet, sondern deutlich entlastet.
Schließlich handelt es sich bei den geltend gemachten Gebühren auch um solche, die gem. § 61 Abs. 2 HBKG „durch den Einsatz der Feuerwehr“ entstanden sind. Bei solchen Kosten handelt es sich nach den Grundsätzen des Gebührenrechtes um (anteilige) Kosten für das eingesetzte Personal und Gerät, vorliegend das eingesetzte Fahrzeug, so wie auch in § 3 Abs. 2 der Gebührensatzung der Beklagten bestimmt. Die Kammer teilt nicht die Ansicht der Klägerin, dass hiermit nur Kosten gemeint sind, die unmittelbar kausal durch den Einsatz der Feuerwehr - wie Benzinkosten und Ähnliches - verursacht wurden. Eine derartige Auslegung des Terminus „der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten“ verbietet sich auch schon deshalb, weil bei einem derartigen Verständnis der Vorschrift auf die jeweils Gebührenpflichtigen unkalkulierbare Kosten zukommen könnten. Es ist ohne Weiteres auch denkbar, dass bei einem Einsatz der Feuerwehr - von dieser unverschuldet - erhebliche Schäden am eingesetzten Gerät, den Fahrzeugen oder Personenschäden entstehen können. Ein Verständnis des Begriffs „der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten“ i. S. d. Klägerin müsste dann konsequenterweise auch zum Ersatz derartiger Kosten führen. Dies entspricht weder der Intension des Gesetzgebers bzw. Satzungsgebers noch den Interessen der jeweils Gebührenpflichtigen. Auch aus diesem Grunde hat die Kammer an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung der anteiligen Geräte- und Personalkosten in dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid keinerlei Zweifel.
Da auch bezüglich der Höhe der geltend gemachten Personal- und Gerätekosten weder Einwendungen vorgetragen noch sonst wie ersichtlich sind, ist die Klage insoweit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Gleiches gilt hinsichtlich des Antrages zu 2). Da die Klägerin unterlegen ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse für den beantragten Ausspruch.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.