Urteil: Feuerwehreinsatz mit Rettungsschere; Feuerwehrgebühren; Kostenerstattungsfreiheit bei Lebensrettung
Verwaltungsgerichtshof Kassel vom 30.01.2007, Az. 5 TP 2876/06
Kostenerstattung bei der Rettung von Menschen aus Lebensgefahr durch Feuerwehr
Leit- oder Orientierungssatz
Eine gem. § 61 Abs. 5 HBKG kostenerstattungsfrei bleibende "Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr" kann auch bei der Befreiung einer schwer verletzten Person aus einem verunfallten Kfz mit der "Rettungsschere" vorliegen. Dass der fragliche Feuerwehreinsatz gegebenenfalls noch weitere Maßnahmen umfasst, die als solche nicht unter § 61 Abs. 5 HBKG fallen und deshalb gem. § 61 Abs. 3 HBKG die Kostenerstattungspflicht begründen, steht dem nicht entgegen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 3. November 2006 - 2 E 1919/06 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit dem im Entscheidungstenor bezeichneten Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, ihr für die Durchführung ihres gegen die Beklagte gerichteten Klageverfahrens wegen Heranziehung zu Feuerwehrgebühren Prozesskostenhilfe zu gewähren, abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.
Soweit das Verwaltungsgericht die Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - in Verbindung mit § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - damit begründet hat, dass es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehle, hat der Senat allerdings Zweifel, ob dem zu folgen ist. Das Verwaltungsgericht kommt zu dieser Annahme aufgrund der Überlegung, dass die von der Antragstellerin geltend gemachte Kostenfreistellung bei einer Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr (§ 61 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - HBKG - vom 17. Dezember 1998, GVBl. I S. 530) deshalb nicht eingreife, weil der Einsatz der Feuerwehr, bei dem die Antragstellerin aus ihrem verunfallten Kraftfahrzeug geborgen wurde, "nicht unmittelbar und allein der Lebensrettung …, sondern der Beseitigung der Unfallfolgen insgesamt" gedient habe. Das überzeugt nicht. Es ist richtig, dass bei der gebotenen engen Auslegung des § 61 Abs. 5 HBKG nur die u n m i t t e l b a r e Rettung von Menschen aus akut bestehender Lebensgefahr gebührenfrei bleibt (so Senatsbeschluss vom 6. November 2003 - 5 UZ 2590/03 -, HSGZ 2004, 41). Hierzu zählen noch nicht Maßnahmen der Feuerwehr, die die eigentliche - primäre - Rettungshandlung wie z.B. eine lebensrettende ärztliche Versorgung und Behandlung nur v o r b e r e i t e n . Ob sich das Bergen einer Person aus einem verunfallten Kraftfahrzeug unter Einsatz der "Rettungsschere" als lediglich vorbereitende Handlung in diesem Sinne oder aber bereits als unmittelbare Rettungshandlung selbst darstellt, hängt von der Einzelfallgestaltung ab. Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die beim Unfall schwer verletzte - und nach den Angaben ihres Bevollmächtigten bewusstlose - Antragstellerin im verunfallten Fahrzeug eingeklemmt war und in diesem Zustand keinerlei ärztliche Betreuung erhalten konnte. Das verunfallte Kraftfahrzeug lag zudem, wie dem Feuerwehreinsatzbericht vom 6. September 2006 zu entnehmen ist, "extrem unstabil ca. 10 m neben der Straße an einer steilen, matschigen und vom Regen aufgeweichten Böschung, mit der linken Seite hangabwärts, nur von einem Baumstumpf gehalten, im Wald". Betriebs- und Betriebshilfsstoffe waren ausgelaufen. Diese Situation erforderte als bereits "primäre" Rettungsaktion die sofortige Befreiung der Antragstellerin aus dem Kraftfahrzeug, um sie so in eine gefahrenfreie Lage außerhalb des Kraftfahrzeugs mit der Möglichkeit einer ersten ärztlichen Versorgung verbringen zu können. Ob auch noch anschließend eine lebensbedrohliche Situation vorlag, aus der "gerettet" werden musste, hing von der Schwere der nunmehr feststellbaren und behandelbaren Verletzung ab. Die Annahme einer kostenfrei bleibenden Rettungshandlung der Feuerwehr durch Bergen der Antragstellerin aus dem Fahrzeug scheitert unter diesen Umständen nicht etwa daran, dass der Feuerwehreinsatz auch noch weitere Maßnahmen umfasste, die der eigentlichen Rettungshandlung nicht mehr zuzurechnen waren. Setzt sich der Feuerwehreinsatz aus teils kostenerstattungspflichtigen Maßnahmen, teils - gemäß § 61 Abs. 5 HBKG - als Rettungshandlung kostenerstattungsfrei bleibenden Maßnahmen zusammen, so muss dem gegebenenfalls durch eine entsprechende Kostenaufteilung Rechnung getragen werden. Dass in einem solchen Fall die gesetzlich vorgesehene Erstattungsfreiheit für eine Rettung aus akuter Lebensgefahr gänzlich unter den Tisch fiele, kann nicht angenommen werden.
Der Antragstellerin kann die begehrte Prozesskostenhilfe für ihre gegen den Kostenbescheid der Beklagten gerichteten Klage aber deshalb nicht gewährt werden, weil es an einer ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung entsprechender Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO) fehlt. Die Antragstellerin gibt unter (D) fünf Angehörige an, denen sie Unterhalt gewährt, nämlich ihre Tochter (36 Jahre), ihren Schwiegersohn (35 Jahre) und ihre drei Enkelkinder (18, 16 und 13 Jahre alt), gemäß (H) sämtlich Mitbewohner in dem Einfamilienhaus der Antragstellerin und ihres Ehemanns. Bei der Tochter, dem Schwiegersohn und dem ältesten Enkelkind ergibt sich aus dem Nichtankreuzen des Kästchens mit der Verneinung, dass diese Personen - in Unterschied zu den beiden jüngeren Enkelkindern - über eigene Einnahmen verfügen. Hiervon ausgehend hätte die Antragstellerin in der darauffolgenden Spalte "Ja, EUR mtl. netto" die Höhe des jeweils bezogenen Einkommens angeben und durch entsprechende Unterlagen belegen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Angabe der jeweiligen Einnahmen ist erforderlich, um beurteilen zu können, ob eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung tatsächlich besteht; auch ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO der bei gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung absetzbare Unterhaltsfreibetrag um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person zu vermindern. Durch den Unterhaltsfreibetrag wird gegebenenfalls auch die in der Gewährung von Unterkunft - wie hier im Einfamilienhaus der Antragstellerin - bestehende Unterhaltsleistung abgegolten. Eine Unvollständigkeit der Unterlagen zum Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe liegt im Übrigen auch darin, dass für die unter (H) aufgeführten - außerordentlich hohen - Heizungskosten und die übrigen Nebenkosten keine Belege beigefügt sind. Insgesamt ist damit der Antrag auf Prozesskostenhilfe schon in formeller Hinsicht nicht ordnungsgemäß gestellt, so dass sich allein aus diesem Grund die Gewährung von Prozesskostenhilfe verbietet.
Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).