Rechtsprechung

Urteil: Schadenersatz nach Schaumeinsatz

Umweltschädlicher Löschschaum kommt die Stadt Baden-Baden teuer zu stehen: Sie haftet nach einem Urteil des OLG Karlsruhe am Montag für die dadurch entstandenen Schäden. Deren Beseitigung dürfte Jahre dauern. Die Stadt Baden-Baden haftet nach einem Feuerwehreinsatz mit extrem umweltschädlichem Löschschaum für den entstandenen Millionenschaden. Das entschied am Montag das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe (Urt. v. 23.01.2017, Az. 1 U 146/14).

Mit dem Urteil muss die Kommune einem Baden-Badener Hersteller von Bioprodukten, auf dessen Gelände es vor sieben Jahren gebrannt hatte, Schadensersatz zahlen. Das Unternehmen hatte schon in der Vorinstanz gewonnen. "Wir sind ungeheuer erleichtert", sagte Beate Scharfenberg von der klagenden Firma Claus GmbH. Die Folgeschäden seien erheblich.

Auf dem Gelände der Firma war eine Lagerhalle in Flammen aufgegangen. Die Feuerwehr hatte zur Bekämpfung des Brandes Löschschaum verwendet, der giftige perfluorierte Tenside (PFT) enthielt. Boden und Grundwasser wurden dadurch massiv verseucht. Nach Scharfenbergs Worten beträgt der entstandene Schaden bislang rund zwei Millionen Euro. PFT kann von der Natur nicht abgebaut werden und bleibt auf unabsehbare Zeit in der Umwelt. Die Kosten für die Bodensanierung hatte bisher das Unternehmen tragen müssen. Die Umweltund Gewerbeaufsicht der Stadt hatte es als Eigentümerin des Grundstücks zur
Untersuchung des Bodens und des Grundwassers und wegen der dabei gefundenen Verunreinigung zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen verpflichtet. Nun stellte das OLG das Unternehmen von allen Ansprüchen seitens der Kommune frei.

OLG: Feuerwehr handelte ermessensfehlerhaft

Der Löschschaum sei seinerzeit nicht verboten gewesen, betonte ein Stadtsprecher nach dem Urteil. Die Feuerwehr habe bei dem Großbrand innerhalb von Minuten über den Einsatz des Mittels entscheiden müssen. Die Richter sahen das jedoch anders. "Die Berufsfeuerwehr hätte zwingend zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dieser spezielle Schaum nicht hätte verwendet werden dürfen", urteilten sie. Der Einsatz des Schaums sei ermessensfehlerhaft gewesen. Der Senat folgte damit der Einschätzung des von ihm angehörten Brandsachverständigen. Er stellte fest, dass der besondere Vorteil des verwendeten Löschschaums, die Bildung eines Flüssigkeitsfilms auf einer ebenen Fläche, in der konkreten Situation des Brandes einer Halle mit einem Trümmerfeld nicht nutzbar war. Die sonstigen brandhemmenden Wirkungen seien aber auch mit einer anderen Art Löschschaum erreichbar gewesen, der nicht zu den eingetretenen Umweltbelastungen geführt hätte. Auch die weitere Einschätzung des Sachverständigen, dass die umweltgefährdenden
Eigenschaften des eingesetzten Löschschaums zum Zeitpunkt des Löscheinsatzes in Feuerwehrkreisen bekannt waren und daher auch dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr der Stadt Baden-Baden
hätten bekannt sein müssen, teilte der Senat. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Das Landgericht Baden-Baden muss nun über die genaue Höhe des Schadenersatzes entscheiden.