Rechtsprechung

Urteil: Technische Hilfeleistung; Katastrophe; Kostenfreiheit; Gebühr; Kostenbescheid

Verwaltungsgericht Kassel vom 31.08.2000 (Az. 6 E 3322/99)

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihn die Beklagte zum Ersatz von Kosten für einen Feuerwehreinsatz herangezogen hat. Am 15.09.1998 war die Freiwillige Feuerwehr Hessisch Lichtenau und die Freiwillige Ortsteilfeuerwehr Walburg auf einen Anruf des Klägers hin eingesetzt worden, um Räume im Haus des Klägers leerzupumpen, die nach starken Regenfällen und weil das in der Nähe des klägerischen Grundstücks vorbeifließende Gewässer aus dem Bachbett getreten war, mit Wasser vollgelaufen waren.

Durch Bescheid vom 04.12.1998 zog die Beklagte den Kläger wegen dieses Feuerwehreinsatzes zu einer Gebühr in Höhe von 2.350,92 DM heran. In dem Bescheid heißt es, die Ortsteilfeuerwehr Walburg sei eingesetzt gewesen, um mehrere mit Wasser vollgelaufene Kellerräume im Haus des Klägers mittels Tauchpumpen leerzupumpen. Die Freiwillige Feuerwehr Kernstadt Hessisch-Lichtenau sei eingesetzt gewesen, um Sandsäcke aus dem Stützpunkt an den Einsatzort zu transportieren und die Sandsäcke auf dem Grundstück des Klägers auszulegen, um weiteren Zulauf des Hochwassers einzudämmen. Gemäß § 42 Abs. 3 Brandschutzhilfeleistungsgesetz i. V. m. § 2 der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren sei er, der Kläger, Gebührenpflichtiger und zum Ersatz der durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr entstandenen Kosten in Höhe der im Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebührensätze verpflichtet. Dem Gebührenbescheid war als Anlage eine Auflistung der einzelnen gebührenpflichtigen Positionen beigegeben. Unter anderem wurde bei den Personalkosten für die Freiwillige Feuerwehr Walburg ein Stundensatz von 40,00 DM für sechs Feuerwehrleute eingesetzt und darüber hinaus Verdienstausfall für zwei Feuerwehrleute aus Walburg in Höhe von 73,95 DM und 64,97 DM geltend gemacht. Des weiteren wurden als Verwaltungskosten 20,00 DM für die Erteilung des Gebührenbescheides ausgewiesen. Mit Schreiben vom 07.12.1998, bei der Beklagten eingegangen am 11.12.1998, legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, ihm sei bereits bei der telefonischen Verständigung der Leitstelle Werra-Meißner in Eschwege erklärt worden, dass der Einsatz der Feuerwehr für ihn kostenfrei wäre und daraufhin habe er die Feuerwehr alarmiert. Das Hochwasser auf seinem Grundstück sei dadurch zustande gekommen, dass der Bach oberhalb des Spielplatzes übergelaufen sei und so das Wasser auf sein Grundstück gelangt sei. Es könne nicht seine Schuld sein, wenn der öffentliche Bach nicht so gepflegt werde, dass er Hochwasser fassen könne. Die Sandsäcke seien nicht auf seinem Grundstück ausgelegt, sondern zwischen Bach und Spielplatz und um einen angrenzenden Gully positioniert worden. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens wies die Beklagte durch Bescheid vom 25.10.1999 den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, der Einsatz der Feuerwehr sei nicht nach § 42 Abs. 1 des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes wegen Vorliegens einer Katastrophe infolge von Naturereignissen gebührenfrei gewesen. Denn eine Katastrophe im Sinne der gesetzlichen Vorschrift habe nicht vorgelegen. Nach § 34 Brandschutzhilfeleistungsgesetz gelte als Katastrophe ein durch Naturereignisse oder Unglücksfälle besonders schwerwiegender Art hervorgerufener Gefahrenzustand, bei dem Leben, Gesundheit oder Versorgung der Bevölkerung oder Sachen in erheblichem Maß gefährdet seien und der Gefahrenzustand nur durch den Einsatz besonderer örtlicher oder überörtlicher Vorkehrungen beseitigt werden könne und hierzu einheitlich gelenkte Abwehrmaßnahmen erforderlich seien. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Auch vermeintliche Auskünfte der zentralen Leitstelle sowie des Stadtbrandinspektors, wonach der Gebühreneinsatz kostenfrei sein solle, änderten nichts an der Gebührenpflicht. Von der Kostenerstattung wäre nur dann abzusehen, wenn eine wirksame Zusicherung vorläge. Dies sei nicht der Fall gewesen. Am 17.11.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, auch während des Feuerwehreinsatzes auf seinem Grundstück sei ihm vom Stadtbrandinspektor und dem stellvertretenden Wehrführer der Feuerwehr Walburg Kostenfreiheit des Einsatzes zugesagt worden. Falls der Einsatz für ihn mit vorsehbaren Kosten verbunden gewesen wäre, hätte er vom Feuerwehreinsatz Abstand genommen und hätte selbst mit zusätzlicher nachbarschaftlicher Hilfe versucht, den Keller leerzupumpen. Außerdem habe auch eine Katastrophe vorgelegen. Der Kläger beantragt, den Feuerwehrgebührenbescheid der Beklagten vom 07.12.1998 in Form des Widerspruchsbescheides vom 25.10.1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer Katastrophe i. S. d. § 42 Abs. 1 Brandschutzhilfeleistungsgesetz könne nicht gesprochen werden. Das eindringende Wasser aus dem Bach sei nicht geeignet, den für das Brandschutzhilfeleistungsgesetz maßgebenden Katastrophenbegriff des § 34 Brandschutzhilfeleistungsgesetz zu erfüllen. Wie die Legaldefinition in § 1 Abs. 2 des Hessischen Katastrophenschutzgesetzes vom 12.07.1978 zeige, seien die Anforderun-gen an das Vorliegen einer Katastrophe im gesetzlichen Sinne sehr hoch anzusiedeln. Auch wenn es sich vorliegend um ein Starkregenereignis gehandelt habe, so seien Katastrophenschutzmaßnahmen i. S. v. § 1 Abs. 2 Katastrophenschutzgesetz nicht erforderlich gewesen. Eine ungewöhnliche Gefährdung von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sei nicht zu konstatieren. Es werde bestritten, dass der Stadtbrandinspektor am Einsatzort dem Kläger Kostenfreiheit zugesichert habe. Hinsichtlich der vermeintlichen Auskunft der Leitstelle zur Kostenfreiheit sei festzustellen, dass es sich hierbei um eine unzuständige Behörde gehandelt habe. Hinsichtlich der eingesetzten Kräfte sei festzustellen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mißachtet worden sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Stadtbrandinspektors Herrn D. O. und Herbeiführung einer schriftlichen Auskunft des stellvertretenden Wehrführers der Feuerwehr Walburg zu der Frage, ob dem Kläger während des Einsatzes Kostenfreiheit zugesichert worden ist. Hierzu wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 01.08.2000 sowie die schriftliche Stellungnahme des Herrn F. K. vom 21.08.2000 Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte der Eilverfahren 6 G 3321/99 und 6 G 3719/99 und ferner auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte Feuerwehrgebühren in Höhe von 2.192,00 DM festgesetzt hat. Lediglich im Umfang von 158,92 DM sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, insoweit waren sie daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 42 des zum Zeitpunkt des Schadensfalles geltenden Hessischen Brandschutzhilfeleistungsgesetzes (BrSHG) in Verbindung mit der Gebührensatzung für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hessisch Lichtenau vom 28.11.1994 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom09.06.1998. Mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 b der Feuerwehrgebührensatzung, wonach derjenige gebührenpflichtig ist, in dessen Interesse ein sonstiger Einsatz oder eine Leistung der freiwilligen Feuerwehr erfolgt (technische Hilfeleistung), hat die Beklagte von der Ermächtigung in § 42 Abs. 3 BrSHG Gebrauch gemacht und ihren Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gebührenrechtlich konkretisiert (s. die ständige Rechtsprechung des HessVGH zu derartigen Feuerwehrgebührensatzungen, z. B. Urteil vom 02.03.1988 – 5 UE 887/86 -, HSGZ 1989, 25). Nach § 42 Abs. 1 BrSHG ist der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren außer bei Bränden auch im Falle einer Katastrophe infolge von Naturereignissen grundsätzlich gebührenfrei. Eine Katastrophe im Sinne dieser Vorschrift lag hier jedoch nicht vor. Nach § 34 BrSHG werden Feuerwehren im Falle einer Katastrophe als Katastrophenhilfsdienst tätig und unterstehen dann – abgesehen von der technischen Einsatzleitung – den Weisungen des jeweils zuständigen Leiters des Katastrophenschutzes. Nach § 34 Abs. 2 Satz 3 wird der Katastrophenfall nach den Vorschriften des Hessischen Katastrophenschutzgesetzes festgestellt. Bereits an dieser formellen Feststellung des Katastrophenfalles durch die Untere Katastrophenschutzbehörde gem. § 13 des zum Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes noch geltenden Hessischen Katastrophenschutzgesetzes vom 12.07.1978 fehlt es im vorliegenden Fall. Unabhängig davon liegen aber auch die materiellen Voraussetzungen des Katastrophenbegriffes nach § 1 Abs. 2 Katastrophenschutzgesetz nicht vor. Hiernach ist Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ein insbesondere durch Naturereignisse oder Unglücksfälle hervorgerufener Gefahrenzustand, der Leben, Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung oder erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder beeinträchtigt, dass zur Beseitigung die einheitliche Lenkung aller Katastrophenschutzmaßnahmen und der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erforderlich sind. Es ist offensichtlich, dass das Starkregenereignis vom 15.09.1998, welches zum Wassereinbruch im Haus des Klägers geführt hat, dieser Umschreibung des Katastrophenfalles nicht entspricht. Wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, musste die Feuerwehr außer im Falle des Klägers lediglich noch in einem weiteren Haus zum Leerpumpen eines vollgelaufenen Kellers an diesem Tag tätig werden. Auch der Umstand, dass möglicherweise Sandsäcke außerhalb des klägerischen Grundstücks hingelegt worden sind, macht den Feuerwehreinsatz nicht zu einem Katastropheneinsatz. Die Kostentragungspflicht des Klägers wird auch nicht durch seinen Vortrag berührt, die Stadt sei ihrer Gewässerunterhaltungspflicht nicht nachgekommen und erst dadurch sei es zum Übertreten des Baches über seine Ufer gekommen. Wenn dies der Fall wäre und der Kläger dies beweisen könnte, könnte er der Stadt Hessisch Lichtenau gegenüber möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen, die dann auch den Ersatz der von ihm zu bezahlenden Kosten des Feuerwehreinsatzes umfassen würden. An der Kostentragungspflicht im Verhältnis zur Feuerwehr aufgrund der Vorschriften des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes ändert dieser Vortrag jedoch nichts. Die Kostentragungspflicht des Klägers ist weiter auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihm Kostenfreiheit zugesichert worden wäre. Die Feuerwehrleitstelle in Eschwege wäre für eine solche Erklärung gänzlich unzuständig und könnte eine solche Erklärung nicht gültig abgeben. Soweit der Kläger weiterhin die Behauptung aufgestellt hat, auch während des Feuerwehreinsatzes sei ihm durch den Stadtbrandinspektor und den stellvertretenden Wehrführer der freiwilligen Feuerwehr Walburg Kostenfreiheit zugesichert worden, so konnte diese Behauptung durch die Beweiserhebung nicht bestätigt werden. Vielmehr haben sowohl der Stadtbrandinspektor als auch der stellvertretende Wehrführer der Feuerwehr Walburg zur Überzeugung des Gerichts erklärt, dass eine solche Aussage über Kostenfreiheit nicht getroffen worden ist. Insbesondere der in der mündlichen Verhandlung vernommene Stadtbrandinspektor konnte für das Gericht sehr nachvollziehbar darstellen, dass eine derartige Aussage über Kostenfreiheit oder Kostenerstattungspflicht durch eine Dienstanweisung verboten ist und die Feuerwehr sich bewußt ist, dass die Kostenpflichtigkeit in solchen Fällen einen kritischen Punkt darstellt und deshalb unbedachte Aussagen eigentlich ausgeschlossen sind. Der Stadtbrandinspektor hat auch eindeutig erklärt, dass er im konkreten Falle eine Aussage über Kostenfreiheit nicht gemacht habe. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Aussage nicht zutreffend sein könnte. Da somit eine Zusage der Kostenfreiheit von den Tatsachen her eindeutig nicht festgestellt werden kann, kann die Rechtsfrage offenbleiben, ob bei der Anwendung von gebührenrechtlich konkretisierten Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag über das Rechtsinstitut der verwaltungsrechtlichen Zusicherung hinaus § 685 Abs. 1 BGB Anwendung finden könnte. In Höhe von 158,92 DM fehlt es den angefochtenen Bescheiden jedoch an der erforderlichen Rechtsgrundlage. In der Anlage zum Gebührenbescheid hat die Beklagte bei den Personalkosten der Freiwilligen Feuerwehr Walburg neben dem pauschalierten Personalkostenersatz in Höhe von 40,00 DM pro Stunde und Feuerwehrmann Verdienstausfall eines Feuerwehrmannes in Höhe von 73,95 DM und eines weiteren Feuerwehrmannes in Höhe von 64,97 DM geltend gemacht. Auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte hierzu erklärt, dass es sich insoweit um den tatsächlichen vom Arbeitgeber in Rechnung gestellten Betrag handele. Wenn es sich somit bei den geltend gemachten Verdienstausfallbeträgen nicht um über den Pauschalkostenersatz in Höhe von 40,00 DM pro Feuerwehrmann und Stunde hinausgehende Beträge handelt, ist dieser Verdienstausfall mit dem Pauschalkostenersatz gem. § 3 Abs. 5 der 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 09.06.1998 abgegolten. Denn nach dieser Satzungsregelung werden dem Verursacher die Kosten für Arbeitsausfall in voller Höhe in Rechnung gestellt, sofern diese den Stundensatz nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung übersteigen. Das war jedoch nicht der Fall, da für die beiden Feuerwehrleute jeweils bereits drei Stunden und somit jeweils 120,00 DM Kostenersatz gem. Ziff. 1.1 Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung abgerechnet worden sind. Mithin sind 138,92 DM (73,95 DM + 64,97 DM) von der geltend gemachten Gebührenforderung abzuziehen. Weiterhin kann die Beklagte nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht Verwaltungskosten von 20,00 DM gem. Punkt 14 ihres Gebührenverzeichnisses zur Feuerwehrgebührensatzung in der Fassung der 1. Änderung des Gebührenverzeichnisses vom 09.06.1998 für das Erstellen von Gebührenbescheiden geltend machen. Punkt 14 des Gebührenverzeichnisses verstößt gegen § 7 Abs. 1 Nr. 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz i. V. m. § 9 Abs. 3 HKAG. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz, der gem. § 9 Abs. 3 HKAG auch bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren durch Gemeinden Anwendung findet, ist die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen kostenfrei. § 9 Abs. 3 HKAG und damit auch § 7 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes sind zwar nicht anwendbar, soweit es um die Erhebung von Feuerwehrgebühren geht (s. Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 699 a. E.), bei der Erhebung von Verwaltungskosten für das Erstellen von Gebührenbescheiden handelt es sich jedoch nicht mehr um das Geltendmachen von Kosten für Feuerwehreinsätze, welches seine Rechtsgrundlage in § 42 des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes findet, sondern um Gebührenerhebung für allgemeine Verwaltungstätigkeit der Gemeinden, für die § 9 HKAG und damit auch die Regelung über Kostenfreiheit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz unmittelbar gilt. Insgesamt ergibt sich somit, dass die angefochtenen Bescheide in Höhe von 2.192,00 DM aufrecht zu erhalten und in Höhe von 158,92 DM aufzuheben sind. Hiernach hat der Kläger gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 167 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.